Rz. 469

Der notwendige Inhalt für eine zulässige Antragsschrift ist gesetzlich vorgeschrieben, und zwar in § 133 FamFG. Die Antragsschrift muss enthalten:

Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts,
die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben,
die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind.

Haben Ehegatten keine minderjährigen Kinder, genügt eine sogenannte Negativerklärung.[405]

 

Rz. 470

Nicht unterschätzt werden darf die Bedeutung der Erklärung über die getroffenen Regelungen gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Zwar ist mit hiermit keine formale Vereinbarung gemeint, sondern es genügen Absprachen oder Absichtserklärungen.[406] Es gibt aber Gerichtsentscheidungen, die einen Scheidungsantrag ohne oder mit nicht hinreichenden entsprechenden Ausführungen als unzulässig zurückweisen. Begründet wird das mit Sinn und Zweck des § 133 FamFG, wonach dem Familiengericht bereits zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung darüber ermöglicht werden soll, ob und in welchem Ausmaß zwischen den Beteiligten Streit über die genannten Punkte besteht. Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, den Beteiligten gezielte Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten zu erteilen und auf diese Weise zu einer möglichst ausgewogenen Scheidungsfolgenregelung im Kindesinteresse und im Interesse eines wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beizutragen.[407]

 

Rz. 471

 

Hinweis

Der notwendige Inhalt einer Scheidungsantragsschrift ist in § 133 FamFG normiert.

Haben die Ehegatten keine minderjährigen Kinder, ist auch dies in Form einer Negativmitteilung in den Scheidungsantrag aufzunehmen.

[405] FormB FA-FamR/Friederici, Kap. 1 Rn 156.
[406] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 133 FamFG Rn 4.
[407] Saarländisches OLG, Beschl. v. 15.1.2014 – 9 WF 4/14; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 22.3.2013 – 3 WF 28/13, openJur 2013, 33470.

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