Leitsatz (amtlich)

1. Im Scheidungsverfahren gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags in der Hauptsache grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragsgegners.

2. Ein Scheidungsantrag ist ferner dann unzulässig, wenn der Inhalt der Antragsschrift nicht den Erfordernissen des § 133 FamFG genügt.

 

Verfahrensgang

AG Fürstenwalde (Beschluss vom 19.12.2012; Aktenzeichen 10 F 96/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das AG der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren versagt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bislang fehlt es an einem zulässigen Scheidungsantrag.

1. Das AG hat seine Entscheidung auf die fehlende Zustellbarkeit der Antragsschrift gestützt. Das war auch noch im Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung vom 5.3.2013 gerechtfertigt. Ob sich mit Rücksicht auf den Schriftsatz vom 13.3.2013, in dem eine neue Anschrift des Antragsgegners mitgeteilt worden ist, etwas anderes ergibt, kann dahinstehen.

Im Scheidungsverfahren gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags in der Hauptsache grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragsgegners (vgl. BGH FamRZ 1988, 382; Verfahrenshandbuch Familiensachen, FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 1 Rz. 228; FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rz. 168). Im vorliegenden Verfahren konnten Zustellungen an den Antragsgegner sowohl an die in der Antragsschrift genannte Anschrift als auch an diejenige, welche die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.3.2012 genannt hat, nicht bewirkt werden. Gleiches gilt in Bezug auf die korrigierte Anschrift, wie sie mit Schriftsatz vom 23.1.2013 mitgeteilt worden ist. Ist dem Antragsteller die Anschrift nicht bekannt, muss er zumindest darlegen, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gem. § 185 ZPO (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2013, 307) vorliegen (BGH, a.a.O.; FamVerf-/Gutjahr, a.a.O.). Daran fehlte es vorliegend.

Die Antragstellerin hat nun mit Schriftsatz vom 13.3.2013 eine neue ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Das verhilft der Beschwerde aber nicht zum Erfolg.

2. Der Scheidungsantrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Inhalt der Antragsschrift nicht den Erfordernissen des § 133 FamFG genügt (vgl. auch FamVerf-/Gutjahr, § 5 Rz. 58; FamVerf/Schael, § 5 Rz. 79).

Gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG muss die Antragsschrift die Erklärung enthalten, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

Hierin werden zwar die beiden gemeinschaftlichen Kinder mit Geburtsdatum genannt. Auch wird erklärt, dass die Eltern das Sorgerecht für die Kinder weiter gemeinsam ausüben wollten und der Antragsgegner nach seinen Wünschen Umgang mit den Kindern erhalte. Schließlich ist ausgeführt, dass der Antragsgegner keinen Unterhalt leiste, die Ehewohnung von beiden Ehegatten aufgegeben worden sei, der Hausrat der Ehefrau überlassen worden sei und zum Ehegattenunterhalt aufgrund der geringen Einkünfte beider Ehegatten keine Regelungen veranlasst seien. Diesem Vortrag kann man allenfalls entnehmen, dass die Ehegatten Regelungen über die elterliche Sorge, den Umgang, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben. Eine ausdrückliche Erklärung dazu, ob Regelungen über die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht getroffen worden sind, fehlt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

4. Das AG wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Abhilfeentscheidung grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen hat, der den Beteiligten bekannt zu geben ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rz. 10 f.; FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rz. 87 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Verfügung vom 5.3.2013 nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5149550

FamRZ 2014, 412

MDR 2013, 1232

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