Rz. 282

Soweit die sich trennenden Ehegatten Kinder haben, ist daran zu denken, dass den Kindern Ansprüche auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstanden sein könnten. Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat seit dem 1.7.2017 das Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Kinder im Alter bis fünf Jahren erhalten monatlich 150,00 EUR, Kinder im Alter zwischen sechs und elf Jahren 201,00 EUR und Kinder im Alter zwischen 12 und 17 Jahren monatlich 268,00 EUR. Voraussetzung ist, dass das Kind bei einem seiner Elternteile in Deutschland lebt, dieser Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält, § 1 Abs. 1 UVG. Trennt sich also der kindesunterhaltsverpflichtete Ehegatte durch Auszug und zahlt der Verpflichtete keinen Kindesunterhalt, erwachsen dem Kind, das bei dem betreuenden Ehegatten verbleibt, Ansprüche gegen den Staat auf Zahlung von Unterhaltsleistungen.

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