Rz. 382

Treffen Ehegatten Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt, müssen diese gemäß § 1585c S. 2 BGB notariell beurkundet werden, wenn die Vereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden. Anders als beim klassischen Ehevertrag nach §§ 1408, 1410 BGB ist hierfür nicht die gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten vor dem Notar notwendig. Angebot und Annahme können stattdessen auch nacheinander von verschiedenen Notaren an verschiedenen Orten beurkundet werden, § 128 BGB.[299]

 

Rz. 383

Vereinbarungen, deren Inhalt Gegenstände betreffen, über die sich die Ehegatten auch mit Dritten, also sonstigen Personen, formlos einigen können, unterliegen hingegen keinem Formzwang.[300] Das können beispielsweise Rückabwicklungen von Zuwendungen oder gesellschaftsrechtliche oder arbeitsrechtliche Regelungen sein.[301] Dementsprechend bedarf es nicht der notariellen Beurkundung eines zwischen den Ehegatten geschlossenen Vertrages, dessen Inhalt beispielsweise die Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrifft.

 

Rz. 384

Auch vertragliche Regelungen über den Kindesunterhalt sind nicht formbedürftig. Vereinbarungen über die Zahlung von Kindesunterhalt können aber trotzdem nichtig sein, wenn sich die Ehegatten auf einen so niedrigen zu zahlenden Betrag einigen, dass faktisch ein Verzicht vorliegt. Denn gemäß § 1614 Abs. 1 BGB kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Wann ein Verzicht vorliegt und wann eine Vereinbarung über die Höhe der einzelnen Zahlbeträge, ist im Einzelfall anhand der von der Rechtsprechung erstellten Grundsätze zu prüfen. Ebenfalls nicht formbedürftig sind Vereinbarungen über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen oder die Nutzung der Ehewohnung.

 

Rz. 385

 

Hinweis

Ein Ehevertrag, der eine Regelung über nachehelichen Unterhalt beinhaltet, muss notariell beurkundet werden.

Ein Ehevertrag, die Rückabwicklung von Zuwendungen, arbeits- oder gesellschaftsrechtlicher Vertragsverhältnisse zwischen den Ehegatten betreffend, bedarf ebenso wenig der notariellen Beurkundung wie ein Ehevertrag über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen oder die Nutzung der Ehewohnung.

Auch eine Regelung über Kindesunterhalt kann Inhalt eines Ehevertrages sein. Es ist allerdings darauf zu achten, dass auf Kindesunterhalt nicht für die Zukunft verzichtet werden kann.

[299] Palandt/Ellenberger, § 128 Rn 3; PWW/Ahrens, § 128 BGB Rn 4.
[300] FAKomm-FamR/Henjes, § 1408 BGB Rn 7.
[301] PWW/Weinreich, § 1408 BGB Rn 5.

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