Rz. 43

Gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung derselben durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihm bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Die Täuschung kann durch positives Tun oder durch Unterlassen begangen werden. Letzteres setzt aber eine Offenbarungspflicht voraus, die sich entweder aus einer ausdrücklichen Nachfrage des anderen Teils oder aus den Gesamtumständen ergeben kann.[52] Eine Täuschung über Vermögensverhältnisse ist hiervon ausgenommen.[53]

 

Rz. 44

 

Praktische Beispiele:

nachhaltige Ausübung der Prostitution,[54]
fehlende Bereitschaft die Ehe zu vollziehen,[55]
Beischlafunfähigkeit oder Sterilität,[56]
Täuschung über Vorhandensein von Kindern oder
Täuschung über Vorhandensein einer Schwangerschaft von einem Dritten.

Die Rechtsfolgen richten sich nach § 1318 BGB. Nur der vom anderen getäuschte Ehegatte, also der Gutgläubige, kann Unterhalt verlangen, § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.

 

Rz. 45

 

Hinweis

Wurde ein Ehegatte zur Eheschließung getäuscht, ist die Ehe aufhebbar.

Eine Täuschung kann auch durch Unterlassen erfolgen, wenn eine Offenbarungspflicht des Täuschenden anzunehmen ist.

Liegt eine Täuschung über die Vermögensverhältnisse des täuschenden Ehegatten vor, führt das nicht zur Aufhebbarkeit der Ehe.

Rechtsfolge der Eheaufhebung dem getäuschten Ehegatten erwachsene Unterhaltsansprüche sein.

[52] OLG Stuttgart, Urt. v. 22.3.2005 – 18 UF 300/04, FamRZ 2005, 2070, Justiz Baden-Württemberg.
[53] Palandt/Brudermüller, § 1314 BGB Rn 11; FAKomm-FamR/Friederici, § 1314 BGB Rn 38.

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