Rz. 39

Gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte bei Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt. Damit ist ein sogenannter "Eheschließungsirrtum" angesprochen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Ehegatte die Bedeutung des Vorgangs als Eheschließung nicht erkannt hat. Bloße Zweifel genügen nicht.[49]

 

Rz. 40

Während nach altem Recht, der Geltung des § 32 Abs. 1 EheG, noch die Aufhebung der Ehe wegen Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des Ehegatten oder über dessen Identität möglich war,[50] ist dies heute kein Aufhebungsgrund mehr.[51]

 

Rz. 41

Die Rechtsfolgen der Aufhebung der Ehe richten sich auch in diesem Fall nach § 1318 BGB. Unterhaltsberechtigt ist nur der gutgläubige Ehegatte, § 1318 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.

 

Rz. 42

 

Hinweis

Ein Eheschließungsirrtum liegt vor, wenn ein Ehegatte die Bedeutung des Vorgangs als Eheschließung nicht erkannt hat.

Kein Eheschließungsirrtum, der zur Aufhebbarkeit der Ehe führt, ist der Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten oder über dessen Identität.

Als Rechtsfolge der Eheaufhebung erwachsen dem gutgläubigen Ehegatten Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten.

[49] Palandt/Brudermüller, § 1314 BGB Rn 8; FAKomm-FamR/Friederici, § 1314 BGB Rn 33.
[50] OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.1994 – 15 UF 797)94, jurion, FamRZ 1995, 1098.
[51] FAKomm-FamR/Friederici, § 1314 BGB Rn 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge