Rz. 365

Dem Rechtsanwalt ist es nicht verwehrt, die Eheleute hinsichtlich des Abschlusses einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu beraten. Er muss aber zwingend darauf hinweisen, dass er zwar beide Eheleute beraten, aber nicht beide vertreten darf.[288] Im Falle einer gemeinsamen Beratung geschieht dies nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen der Eheleute. Jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung führt und widerstreitende Interessen unüberwindbar aufscheinen, muss der Rechtsanwalt gegenüber beiden Eheleuten das Mandat niederlegen. Der Rechtsanwalt hat außerdem darauf hinzuweisen, dass er auch im Falle der gemeinsamen Beratung und einer unter Umständen zustande gekommenen Scheidungsfolgenvereinbarung keinen der Eheleute im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungsantrags vertreten dürfte.[289]

 

Rz. 366

Außerdem sind die Ehegatten zusätzlich darüber aufzuklären, dass im Falle der gemeinsamen Beratung weitere Kosten auf sie zukommen. Diese entstehen im Falle des Zustandekommens einer Scheidungsfolgenvereinbarung durch die Beauftragung mindestens eines weiteren Rechtsanwalts für die Stellung des Scheidungsantrags im Scheidungsverfahren. Kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung nicht zustande, sind die Ehegatten gezwungen, zwei weitere Rechtsanwälte (einer auf jeder Seite) zu beauftragen, um das Scheidungsverfahren betreiben zu können.[290] Unter Umständen kommen außerdem noch Kosten für eine notarielle Beurkundung des Vertrages hinzu.

 

Rz. 367

Also muss der Rechtsanwalt, der mit der Ausarbeitung einer Scheidungsfolgenvereinbarung von beiden Ehegatten gemeinsam beauftragt wird, vor Annahme des Mandats neben der Tatsache, dass er in diesem Falle nicht einseitig Interessen vertreten kann, zusätzlich auf die weiter entstehenden Kosten hinweisen. Das sind dann entweder die Kosten der Beauftragung nur eines zusätzlichen Rechtsanwalts, der einen Scheidungsantrag für einen der Beteiligten stellt, oder die Kosten der Beauftragung zweier zusätzlicher Rechtsanwälte, wenn sich die Eheleute über einzelne Positionen streiten. Je nach Konstellation müssen also Gebühren für immer mindestens zwei Rechtsanwälte gezahlt werden.

 

Rz. 368

 

Hinweis

Eheleute können von einem Rechtsanwalt unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam beraten werden.

Dafür muss der Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass er nicht mehr einseitig Interessen vertreten kann, sondern für beide Ehegatten eine angleichende Lösung anstrebt. Außerdem muss er darauf hinweisen, dass den Ehegatten trotz einvernehmlicher Beratung durch den einen Rechtsanwalt zwangsläufig noch weitere Kosten entstehen.

[289] BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 322/12, NJW 2013, 3725, JurionRS 2013, 46899, bundesgerichtshof.de.
[290] BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 322/12, NJW 2013, 3725, JurionRS 2013, 46899, bundesgerichtshof.de.

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