Rz. 308

Die entstehenden Gebühren, die Geschäftsgebühr im Falle der außergerichtlichen Vertretung oder die Verfahrens- und Terminsgebühr für den Fall der Vertretung im gerichtlichen Verfahren, berechnen sich jeweils anhand des Verfahrenswertes. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach §§ 35 ff. FamGKG. Bei Geldforderungen berechnet sich der Verfahrenswert nach der geforderten Summe, § 35 FamGKG.

 

Rz. 309

Bei isolierter Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Trennung, greift, wie auch bei dem Verlöbnis, § 42 FamGKG. Der Wert ist also zunächst nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 42 Abs. 2 FamGKG. Wenn dies aufgrund fehlender Anhaltspunkte nicht möglich erscheint, erfolgt ein Rückgriff auf § 42 Abs. 3 FamGKG. Der Verfahrenswert beträgt dann im Zweifel 5.000 EUR.

 

Rz. 310

Geht es hingegen um die Geltendmachung von Trennungsunterhalt, kommt § 51 FamGKG zur Anwendung.[266] Wird laufender Unterhalt gefordert, ist für die Berechnung des Verfahrenswertes der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Rückständige Unterhaltsbeträge werden dem anhand des laufenden Unterhalts errechneten Verfahrenswert hinzugerechnet,§ 51 Abs. 2 FamGKG.

 

Rz. 311

Bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der gemeinsam genutzten Ehewohnung enthält § 48 FamGKG die anzuwendende Rechtsgrundlage. Der Verfahrenswert beträgt 3.000 EUR, § 48 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und § 1361b BGB. Geht es um die Haushaltssachen, schreiben §§ 48 Abs. 1 FamGKG, 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, 1361a BGB einen Verfahrenswert in Höhe von 2.000 EUR vor.

 

Rz. 312

Grundsätzlich ist auch hier an die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- und Verfahrens­kostenhilfe zu denken. Außerdem ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass bei Einreichung eines Antrags der Kostenvorschuss von einer Gerichtsgebühr bei Gericht eingezahlt werden muss, da sonst der jeweilige Antrag der Gegenseite nicht zugestellt wird – es sei denn, es handelt sich um ein Verfahrenskostenhilfeverfahren.

 

Rz. 313

 

Hinweis

Die Höhe der einzelnen Gebühr bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Verfahrenswert.

[266] Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, § 51 FamGKG Rn 20.

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