Rz. 48

Schließlich ist eine Ehe noch dann aufhebbar mit der Folge, dass der Standesbeamte seine Mitwirkung verweigern kann, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig sind, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen. Das ist die sogenannten "Scheinehe". Die Ehegatten heiraten nur formal, lehnen aber in Wirklichkeit eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft ab. Rechtsfolge einer Scheinehe ist die Wahlmöglichkeit der Ehegatten zwischen Eheaufhebung und Ehescheidung ein. Im Falle der Eheaufhebung bedarf es zwar keines Abwartens des Ablaufs eines Trennungsjahres, aber es besteht nicht die Möglichkeit, gegenseitige Unterhaltspflichten geltend zu machen.[57]

 

Rz. 49

 

Hinweis

Sind sich die Ehegatten bei Eheschließung darüber einig, dass sie nur formal heiraten, aber keine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen, handelt es sich um eine Scheinehe.

Liegt eine Scheinehe vor, kann die Ehe entweder geschieden oder aufgehoben werden. Hierbei sind die jeweiligen Vor- und Nachteile abzuwägen.

[57] FAKomm-FamR/Friederici, § 1314 BGB Rn 54.

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