Rz. 114

Eine Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten ist nur dann als Versöhnungsversuch im vorgenannten Sinne zu qualifizieren, wenn es sich um ein bloß vorübergehendes Zusammenleben über kürzere Zeit handelt, das der Versöhnung dienen soll. Ob die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft vorübergehend und kurz im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB ist, wird anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt. Hierbei spielen sowohl die Dauer des bisherigen Zusammenlebens als auch der bis dahin abgelaufene Zeitraum der Trennung eine Rolle.[134]

 

Rz. 115

Dementsprechend kann auch ein erneutes Zusammenleben von etwa drei Monaten "kurz" im vorgenannten Sinne sein,[135] wobei dies eher als Obergrenze eines derartigen Zeitraums denn als Regel anzusehen ist.[136] Bei Ehegatten, die mehr als zwei bis drei Monate lang "versuchen", sich zu versöhnen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass sie sich in endgültiger Abwendung voneinander befinden.[137] Der rein körperliche Kontakt zwischen den Ehegatten – weder in Regelmäßigkeit noch einmalig – ist noch kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme eines Versöhnungsversuchs.[138]

 

Rz. 116

 

Hinweis

Ein Versöhnungsversuch unterbricht nicht den Lauf des Trennungsjahres.

Ein Versöhnungsversuch ist das vorübergehende Zusammenleben über kürzere Zeit, was jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden muss.

[134] FAKomm-FamR/Weinreich, § 1567 Rn 13.
[135] FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg, Kap. 2 Rn 71.
[136] OLG Zweibrücken FamRZ 1981, 146; OLG Saarbrücken, Beschl.v. 14.9.2009 – 6 WF 98/09, openJur 2010, 2953.
[137] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.9.2009 – 6 WF 98/09, openJur 2010, 2953.
[138] FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg, Kap. 2 Rn 71; FAKomm-FamR/Weinreich, § 1567 Rn 11.

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