Rz. 154

Ist der Bevollmächtigte im Besitz von Sachen des Vollmachtgebers, muss der Vollmachtgeber beweisen, dass er Eigentümer ist und dass sich die Sache im Besitz des Bevollmächtigten befindet.

 

Rz. 155

Bei Immobilien ist der Nachweis des Eigentums meist problemlos durch Vorlage eines Grundbuchauszuges zu führen. Ist der Bevollmächtigte fälschlicherweise im Grundbuch eingetragen, z.B. weil er sich mit einer unwirksamen Vollmacht ein Grundstück übertragen hat, muss eine Berichtigungsklage nach § 894 BGB erhoben werden.

 

Rz. 156

Bei beweglichen Sachen muss der Vollmachtgeber zunächst beweisen, dass der Bevollmächtigte im Besitz der Sache ist, sodann muss er die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 und 3 BGB widerlegen. Der Vollmachtgeber muss also beweisen, dass ihm die Sache gem. § 935 Abs. 1 BGB abhanden gekommen ist. Falls der Bevollmächtigte einwendet, dass ihm die Sache geschenkt worden sei, muss der Erbe des Vollmachtgebers nachweisen, dass dies nicht der Fall war.[89] Dies kann im Einzelfall äußerst schwierig sein. Wird hingegen behauptet, dass die Schenkung erst erfolgte, nachdem er schon im Besitz der Sache war, muss der Bevollmächtigte dies beweisen.[90]

[89] Vgl. Grüneberg/Weidenkaff, § 516 Rn 18; BGH NJW 1960, 1517.
[90] BGH NJW 1967, 2008.

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