Rz. 163

Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung nicht nur nach Treu und Glauben, sondern auch nach der Verkehrssitte zu bewirken. Damit stellt sich die Frage, ob es auch zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem so etwas wie einen Handelsbrauch geben kann. Obwohl es sich meist um individuelle Beziehungen handelt, bei der sich Verallgemeinerungen eigentlich verbieten, hat das OLG Brandenburg[91] erkannt:

Zitat

Ebenso wie der Umfang der Rechenschaftspflicht gem. § 666 BGB sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls richtet, sind auch die Anforderungen an den Beweis einer auftragsgemäßen Verwendung von Geldern an diesen Maßstäben zu messen.

Danach kann von der Beklagten nicht verlangt werden, dass sie die Verwendung jedes einzelnen abgehobenen Geldbetrages im Einzelnen nachweist. Es reicht vielmehr aus, dass die Beklagte durch Zeugenaussagen hinreichende Anknüpfungstatsachen bewiesen hat, die dem Senat gem. § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung des Betrages ermöglichen, den die Beklagte verwandt hat

sei es durch Übergabe abgehobener Geldbeträge an die Erblasserin, die diese dann selbst für Geldgeschenke oder als Vergütung für Leistungen an die Beklagte oder Dritte nutzte,
sei es durch Verwendung von Geldern durch die Beklagte für Besorgungen der Erblasserin und deren Versorgung.“

Wer auf Seiten des Bevollmächtigten in Beweisnöten ist, findet hier eine gute Argumentationshilfe, insbesondere kann man auf die richterliche Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO dringen. Es sind dann allerdings hinreichende Anknüpfungstatsachen vorzutragen, z.B. zu den Lebensgewohnheiten des Vollmachtgebers, z.B. dessen Vorliebe für häufige Restaurantbesuche.

[91] OLG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2013, Beck RS 2013, 21257, Openjur 2013, 44904.

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