Rz. 106

Soweit die Zahlungsansprüche des Vollmachtgebers nicht im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werden, sind die Ansprüche bei einem erfüllten Auskunftsanspruch im Wege einer ganz normalen Zahlungsklage geltend zu machen.

 

Rz. 107

Muster 4.5: Zahlungsklage des Alleinerben gegen den Bevollmächtigten

 

Muster 4.5: Zahlungsklage des Alleinerben gegen den Bevollmächtigten

An das

Landgericht _________________________

Klage

des

A

– Kläger –

gegen

B

– Beklagten –

wegen Nachlassforderungen aufgrund Auftragsrecht/ungerechtfertigter Bereicherung,

vorläufiger Gegenstandswert: _________________________ EUR.

Namens des Klägers werde ich beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen zu einem Zinssatz der über 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ liegt, zu zahlen.

_________________________ (Kosten- und Verfahrensanträge)

Begründung:

Der Kläger ist Alleinerbe nach der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, die zuletzt in _________________________[53] gewohnt hat.

Beweis: Vorlage des Erbscheins, siehe Anlage K1

Der Klageanspruch beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beklagte, ein Enkel der Erblasserin, hatte im Jahr _________________________ Vollmachten über die Bankguthaben der Erblasserin bei der B-Bank erhalten. Im Einzelnen handelte es sich dabei um das Sparkonto Nr. _________________________ und das Festgeldkonto Nr. _________________________.

Beweis: Vorlage der Vollmacht durch die B-Bank, Kopie siehe Anlage K2

Die Erblasserin selbst war aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung spätestens ab 2014 nicht mehr in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Sie wurde von Frau _________________________ betreut, die eine Vollmacht über das Girokonto besaß und die Kosten der Pflege und Verpflegung aus den laufenden Renteneinkünften der Erblasserin bezahlen konnte.

Beweis: Zeugnis Frau _________________________

Gegenstand dieser Klage sind Rückforderungsansprüche, die aus den Barabhebungen des Beklagten von den vorgenannten Konten erfolgten. Folgende Abhebungen sind von dem Beklagten veranlasst worden:

Sparkonto Nr. _________________________

 
Datum _________________________ Betrag _________________________
Datum _________________________ Betrag _________________________
Datum _________________________ Betrag _________________________
Summe _________________________

Festgeldkonto Nr.

 
Datum _________________________ Betrag _________________________
Datum _________________________ Betrag _________________________
Datum _________________________ Betrag _________________________
Datum _________________________ Betrag _________________________
Summe _________________________

Diese Abhebungen sind unstreitig, der Beklagte hat insoweit vorgerichtlich Auskunft erteilt, die sich mit den Bankunterlagen decken. Im Bestreitensfall könnten weitere Nachweise vorgelegt werden.

Der Beklagte blieb einen schlüssigen Nachweis für die Verwendung der Gelder schuldig.[54]

Der Beklagte wurde zuletzt unter dem _________________________ aufgefordert, diesen Betrag zurückzuzahlen.

Beweis: Anwaltsschriftsatz an den Beklagten vom _________________________, siehe Anlage K3

Da der Beklagte jedwede Zahlung endgültig verweigert hat, war Klage geboten.

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass der Vollmachtserteilung ein Auftragsverhältnis zugrunde lag, das zwischen der Erblasserin und dem Beklagten bestand, welches nun zwischen Kläger und dem Beklagten abgewickelt werden muss.

Im Rahmen einer Vollmachtserteilung darf regelmäßig mangels anderer Anhaltspunkte von einem Auftragsverhältnis ausgegangen werden, das eine Herausgabepflicht gem. § 667 BGB beinhaltet. Unabhängig davon steht dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB zur Seite, soweit der Beklagte ohne entsprechenden Auftrag der Erblasserin gehandelt hat.

Die Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, nachdem die im Aufforderungsschreiben vom _________________________ gesetzte Frist zur Zahlung auf den _________________________ fruchtlos verstrichen ist und der Beklagte außergerichtlich jede Zahlung ablehnte.[55]

Rechtsanwalt

[53] Wichtig: Die örtliche Zuständigkeit kann sich gem. § 28 ZPO nach dem Gerichtsstand des Erblassers richten.
[54] Es wäre fehlerhaft, hier die Verteidigungsargumente des Beklagten zu referieren. Dies sollte erst nach der Klageerwiderung erfolgen, weil sonst das Gericht (natürlich zu Unrecht) vorschnell einen Anspruch gem. § 812 BGB wegen vorgetragenem Rechtsgrund ablehnen könnte.
[55] Alternativ kann man auch Zinsen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Abhebung geltend machen, wenn man dem Beklagten Bösgläubigkeit gem. § 819 BGB nachweisen kann.

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