Rz. 67

Die Neuregelung des § 179 HGB zur Insolvenz der KG hat jetzt folgenden Wortlaut:

 

§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und

1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist.

Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 2 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.

 

Rz. 68

§ 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB (wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters, vorbehaltlich einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, die für diesen Fall die Auflösung der Gesellschaft vorsieht, zum Ausscheiden dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft führt) findet gemäß § 179 S. 1 HGB keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahrens eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der KG ist und (kumulativ)

über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (Nr. 1) oder
die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG erfüllt sind und ein Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist (Nr. 2).
 

Rz. 69

§ 179 S. 1 HGB schließt dann das Ausscheiden der insolventen GmbH bei der GmbH & Co. KG aus, wenn sowohl der Komplementär (GmbH) als auch die KG insolvent sind – "was bei Insolvenz der (unternehmenstragenden) KG im Hinblick auf die persönliche Haftung der GmbH aus (…) § 126 HGB nahezu automatisch der Fall ist".[108] Damit ermöglicht die Neuregelung eine einheitliche Abwicklung oder Sanierung einer GmbH & Co. KG im typischen Fall einer Simultaninsolvenz[109] (was nach altem Recht nur im Wege einer teleologischen Reduktion von § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB alt möglich war).

 

Rz. 70

Wird im Fall von § 179 S. 1 Nr. 2 HGB der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten nach § 179 S. 2 HGB die Wirkungen des § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.

[108] Schäfer/Schäfer, § 8 Rn 25.
[109] Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 19/31105, S. 10.

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