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Die Regelung des § 177a HGB zu Angaben auf Geschäftsbriefen hat folgende Anpassung erfahren:

 

§ 125[103] gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125 Absatz 1 Satz 2[104] für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

Durch die Änderung von § 177a HGB werden die Verweisungen auf § 125 HGB (§ 125a HGB alt) angepasst.

[103] Vormals: "§ 125a".
[104] Vormals: "§ 125a Absatz 1 Satz 2".

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