Rz. 39

Die Neufassung des § 171 Abs. 1 HGB zur Kommanditistenhaftung hat jetzt folgenden Wortlaut:

 

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme[66] unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage[67] geleistet ist“.

 

Rz. 40

Durch die Abänderung – Ersetzung der Wörter "seiner Einlage" durch die Wörter "seiner Haftsumme" und der Wörter "die Einlage" durch die Wörter "die vereinbarte Einlage" in § 170 Abs. 1 HGB – erfolgt eine Klarstellung, dass es sich bei der "Einlage" i.S.v. Hs. 1 um die Haftsumme und bei der "Einlage" i.S.v. Hs. 2 um die Pflichteinlage handelt.[68]

 

Beachte:

Dienstleistungen sind zwar beitragsfähig (und ggf. zur Bemessung der Beteiligungsverhältnisse relevant), nach § 27 Abs. 2 AktG analog aber nicht einlagefähig, da sie nicht bilanzierungsfähig sind.[69]

 

Rz. 41

Die Haftung des Kommanditisten ist nach § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB auf den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Euro-Betrag der Höhe nach begrenzt. Sobald der Kommanditist die "vereinbarte Einlage" geleistet hat (Erfordernis einer objektiven Wertdeckung),[70] ist die Haftung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB ausgeschlossen.

 

Rz. 42

Haftungsbefreiend nach § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB wirkt nur die Leistung der vereinbarten Einlage – weshalb die Vereinbarung einer Einlageleistung zwingend ist. Allein die Leistung der vereinbarten Einlage verhindert eine Fehlbetragshaftung des Kommanditisten im Innenverhältnis nach § 167 HGB.[71]

 

Rz. 43

"Einlagen" sind vermögensmehrende Beiträge des Kommanditisten (bspw. Geld oder unbare Leistungen wie etwa Sachen bzw. Rechte oder Know how, aber auch der Erlass von Schulden), durch die das Vermögen der KG erhöht wird und die auch bilanzierungsfähig sind.[72]

 

Rz. 44

Die "vereinbarte Einlage" des Kommanditisten i.S.v. § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB (bzw. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB) – wohingegen Einlagen für persönlich haftende OHG-Gesellschafter oder Komplementäre nicht verpflichtend vorgesehen sind (obgleich für diese eine Beitragsleistungspflicht nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 705 BGB besteht, ohne eine Einlageverpflichtung vorzugeben)[73] – ist strikt von der "Haftsumme" (vgl. § 161 Abs. 1, § 162 Abs. 1 S. 1, § 167, § 169 Abs. 1, § 171 Abs. 1, §§ 172, 174, 175 HGB) abzugrenzen, wobei der Begriff der "Einlage" enger ist als der Begriff des "Beitrags":[74] Die Einlageleistung muss gebucht werden können (weshalb es sich nur um bilanzierungsfähige Beiträge handeln kann),[75] d.h., sie muss vermögensmehrend sein.[76]

[66] Vormals: "seiner Einlage".
[67] Vormals: "die Einlage".
[68] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 256.
[69] Schäfer/Hennrichs, § 11 Rn 5.
[70] Schäfer/Hennrichs, § 11 Rn 26.
[71] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 91.
[72] Schäfer/Hennrichs, § 11 Rn 3.
[73] Schäfer/Hennrichs, § 11 Rn 4.
[74] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 91.
[75] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 91.
[76] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 255.

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