Rz. 580

Grundsätzliches

Mit der Abtretung eines Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist hinsichtlich der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innegehabt hatte. Hatte der Altkommanditist seine Einlage voll erbracht und damit jede weitere Haftung ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HS 2 HGB), kommt auch eine unmittelbare persönliche Haftung des Neukommanditisten nicht mehr in Betracht.[1] Weder der Altgesellschafter noch der Neugesellschafter haften in diesem Fall persönlich.

Hatte dagegen der Altkommanditist seine Einlage ganz oder teilweise noch nicht erbracht und haftete er den Gläubigern wegen des offen stehenden Betrags bis zur Höhe der eingetragenen Haftsumme, so haftet nun der neue Kommanditist den Gläubigern mit seinem Privatvermögen in gleicher Weise.[2] Daneben bleibt für Altverbindlichkeiten[3] weiterhin die unmittelbare Haftung des Altkommanditisten gemäß §§ 171 Abs. 1 HS 1, 160 HGB bestehen. Alt- und Neukommanditist haften in einem solchen Fall hinsichtlich der Altverbindlichkeiten als Gesamtschuldner in Höhe der einen Haftsumme.[4]

 

Rz. 581

Diese Haftungssituation besteht auch dann, wenn dem Altkommanditisten seine Einlage ganz oder zum Teil vor der Anteilsübertragung zurückgewährt wurde,[5] da in diesem Fall die persönliche unmittelbare Haftung des Altkommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB wieder auflebt.[6]

Leistet der Neukommanditist dann die noch ausstehende Einlage, kommt die Einlageleistung nach § 171 Abs. 1 HGB auch dem Altkommanditisten zugute.[7] Sowohl für den Neu- als auch für den Altkommanditisten ist dann jegliche persönliche Haftung ausgeschlossen.

Wird dem Neukommanditisten die Einlage zurückgezahlt, lebt für Altverbindlichkeiten auch die unmittelbare persönliche Haftung des Altkommanditisten wieder auf.[8]

 

Rz. 582

Haftung bei fehlendem Rechtsnachfolgevermerk

Fehlt im Handelsregister der Vermerk, dass der Neukommanditist seinen Anteil aufgrund einer Abtretung vom Altkommanditisten erworben hat, hat dies für den Altkommanditisten haftungsrechtliche Konsequenzen. Die Haftung des Neukommanditisten ist trotz Fehlens des Rechtsnachfolgevermerks unverändert. Es bleibt dabei, dass der neue Kommanditist gegenüber Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition einnimmt, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innegehabt hatte. Der Neukommanditist kann sich also gemäß § 171 Abs. 1 HS 2 HGB auf den Ausschluss seiner persönlichen unmittelbaren Haftung berufen, wenn der Altkommanditist seine Einlageleistung erbracht hat.[9]

 

Rz. 583

Da mit der Anteilsübertragung das Recht des Altkommanditisten, sich auf seine Einlageleistung zu berufen, auf den Neukommanditisten vollständig übergeht, ist die im Handelsregister weiter eingetragene Haftsumme des Altkommanditisten durch seine frühere Einlageleistung fortan nicht mehr gedeckt. Infolgedessen kommt es zu einem Wiederaufleben seiner Haftung entsprechend § 172 Abs. 4 HGB.[10] Diese Haftung besteht gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigern, wenn im Handelsregister nicht nur der Rechtsnachfolgevermerk fehlt, sondern auch der Austritt des Altkommanditisten als solcher nicht vermerkt ist. Aufgrund dieser Registerlage gilt der Altkommanditist gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern unter den Voraussetzungen des §§ 15 Abs. 1, 162 Abs. 2 und Abs. 3 HGB als ein der Gesellschaft angehörender Kommanditist.[11]

Folglich besteht die Haftung nur gegenüber Altgläubigern, wenn lediglich der Rechtsnachfolgevermerk fehlt, der Austritt des Altkommanditisten aber eingetragen ist. In diesem Fall gilt der Altkommanditist gemäß § 15 Abs. 1 HGB als ein aufgrund eines isolierten Austritts ausgeschiedener Gesellschafter.

 

Rz. 584

Unbeschränkte Haftung analog § 176 Abs. 2 HGB

Die unbeschränkte Haftung eines Kommanditisten für Verbindlichkeiten, die zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Handelsregister entstehen, trifft nicht nur einen Kommanditisten, der der Gesellschaft durch Begründung eines neuen Kommanditanteils beigetreten ist,[12] sondern grundsätzlich auch den, der seine Mitgliedschaft durch Abtretung von einem anderen Gesellschafter erworben hat.[13]

Da die Haftung gemäß § 176 Abs. 2 HGB aber immer dann entfällt, wenn der Gläubiger Kenntnis von der Kommanditistenstellung des nicht eingetragenen Gesellschafters hat, kommt bei einer GmbH & Co. KG die unbeschränkte Haftung eines Kommanditisten gemäß § 176 HGB generell nicht in Betracht.[14] Denn wenn die GmbH & Co. KG unter ihrer Firma[15] auftritt, rechnet im Rechtsverkehr niemand mehr damit, dass ein nicht eingetragener Gesellschafter kein Kommanditist ist, da in einer GmbH & Co. KG üblicherweise alle Gesellschafter außer der Komplementär-GmbH Kommanditisten sind. Infolgedessen haben die Gläubiger Kenntnis von der Kommanditistenstellung des nicht eingetragenen Gesellschafters, wenn die Gesellschaft die Firma einer GmbH & Co. KG verwendet.[16]

Um eine Haftung des Neukommanditisten in jedem Fall auszuschließen, sollte der Kom...

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