Rz. 48

Eine Rückzahlung der Einlage bewirkt nach § 172 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB das Wiederaufleben der persönlichen Haftung des Kommanditisten. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB korrespondiert mit § 169 Abs. 1 HGB – "regelt aber zwingend die Haftung im Außenverhältnis".[84]

Die Änderung stellt klar, dass es sich bei der "geleisteten Einlage" um die "Haftsumme" handelt.

 

Rz. 49

§ 172 Abs. 4 S. 2 HGB erläutert die Haftungsbestimmung des § 172 Abs. 4 S. 1 HGB,[85] wonach – soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird – sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt (gesetzliche Fiktion): Für den Fall, dass die Gesellschafter – entgegen § 169 Abs. 1 HGB – Gewinne auskehren, fließen dem Kommanditisten aus dem Vermögen der KG Leistungen zu, die das Gesellschaftsvermögen mindern. Insoweit fingiert § 172 Abs. 4 S. 2 HGB, dass die Einlage den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nicht als geleistet gilt (mit korrespondierendem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB),

soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert ist, oder
soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.[86]

Infolgedessen sind nur solche Gewinnentnahmen haftungsunschädlich, "die nicht auf Kosten des zur Deckung der Haftsumme erforderlichen Kapitalkontos gehen".[87]

[84] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 257.
[85] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 257.
[86] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 257.
[87] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 257.

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