Entscheidungsstichwort (Thema)

Außenhaftung des Kommanditisten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Haftung des Kommanditisten lebt er nicht wieder auf, wenn ihm lediglich etwas erstattet wird, was er über die im Handelsregister eingetragene Haftsumme hinaus als Pflichteinlage gezahlt hat.
  2. Dies gilt nicht, wenn die Pflichteinlage durch Verluste verbraucht ist, so dass die die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage nicht mehr als Polster für haftungsunschädliche Entnahmen zur Verfügung steht.
  3. Unter „Zurückzahlung” der Einlage i.S.d. § 172 Abs. 4 S. 2 HGB ist der actus contrarius zur Einlage i.S.d. § 171 Abs. 1 HGB zu verstehen, nämlich eine Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen, die dazu führt, dass das Guthaben auf dem Kapitalkonto den Betrag der Hafteinlage nicht mehr deckt.
  4. Die Haftung lebt wieder auf bei jeder (Rück-)Gewähr von Vermögen der Kommanditgesellschaft, soweit dadurch das Kapitalkonto bzw. die Summe aller Kapitalkonten unter dem Betrag der Haftsumme sinkt.
  5. Ist das Kapitalkonto des Kommanditisten negativ, muss notwendigerweise davon ausgegangen werden, dass es durch die Entnahme weiter unter die Haftsumme sinkt.
 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 3; HGB § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine seit 1995 bestehende GmbH & Co KG, die eine Rehabilitationsklinik betreibt. Persönlich haftender Gesellschafter der KG ist die A- GmbH. Der Beigeladene ist seit 1998 alleiniger Kommanditist der Gesellschaft mit einer Gesellschaftseinlage von € im Streitjahr 2003.

Mit Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG vom .2005 wurde beim Beigeladenen aufgrund einer unstreitigen Entnahme im Streitjahr in Höhe von € gemäß § 15 a Abs. 3 EStG ein entsprechender Betrag als (fiktiver) Gewinn zugerechnet.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 2005 Einspruch ein.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erging aufgrund einer durchgeführten Außenprüfung unter dem 2006 ein Änderungsbescheid. Festgestellt wurde in Abweichung zum Erstbescheid u. a. ein verrechenbarer Verlust des Beigeladenen in Höhe von € .

Mit Einspruchsentscheidung vom .2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ansatz eines fiktiven Gewinns beim Beigeladenen in Höhe von € zu Recht erfolgt sei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen im Streitjahr vorgelegen hätten. So sei das zum 01.01.2003 unstreitig vorhandene negative Kapitalkonto in Höhe von € durch die Entnahme weiter erhöht worden. Auch habe hinsichtlich des Entnahmebetrages keine Haftung mehr bestanden, noch sei eine Haftung durch die Entnahme entstanden. Ob durch die Entnahme eine Außenhaftung entstehe, richte sich nach dem HGB. Die in § 171 HGB genannte Einlage betreffe nur die im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Nach § 171 HGB erlösche die Haftung, sofern die Einlage geleistet sei. Eine spätere Entnahme führe nach dieser Vorschrift nicht zum Wiederaufleben der Haftung. Aus diesem Grunde ordne § 172 Abs. 4 HGB das Wiederaufleben der Haftung an. Im Streitfall sei ein Aufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB jedoch nicht einschlägig, weil das Haftausgleichsvolumen in Höhe von € bereits im Jahr 2000 aufgebraucht worden sei. Auch führe der Umstand, dass in früheren Jahren getätigte Entnahmen zu keiner Nachversteuerung geführt hätten, nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die im Streitjahr getätigte Entnahme der auslösende Vorgang für die Nachversteuerung gewesen sei. Auch lägen die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 3 Satz 2 EStG vor. Diese Vorschrift entspreche der Vorgabe des Gesetzgebers, lediglich ungerechtfertigt ausgleichsfähige Verluste rückgängig zu machen. Im Wirtschaftsjahr 1997 hätten beim Beigeladenen unstreitig getätigte Einlagen zu einem ausgleichsfähigen Verlust in Höhe von € geführt.

Die Nachversteuerung stehe somit im Einklang des vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraums von 10 Jahren.

Hiergegen erhob die Klägerin mit am .2010 bei Gericht eingegangenem FAX ihres Bevollmächtigten Klage.

Sie ist unter Hinweis auf die Kommentierung von Baldi in Frotscher, EStG-Kommentar, Loseblatt, § 15 a Rdnr. 283 der Auffassung, dass die Entnahme des Beigeladenen, trotz negativen Kapitalkontos, handelsrechtlich unzulässig sei und der Beigeladene der Gesellschaft diesen Betrag zurückzugewähren habe, mithin nach § 172 Abs. 4 HGB in Höhe dieses Betrages hafte.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach

§ 15 a Abs. 4 EStG vom .2005 in Form des Änderungsbescheides vom .2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .2010 insoweit abzuändern, als das beim Beigeladenen kein als Gewinn zuzurechnende Einlagenminderung in Höhe von € angesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich das Wiederaufleben der Außenhaftung gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB auf die Höhe der im ...

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