Rz. 15

Während das Informationsrecht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters/Komplementärs sich nach § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 717 BGB beurteilt, besteht ein deutliches Informationsgefälle zum Informationsrecht des (typischerweise bloß Anlagezwecke verfolgenden) Kommanditisten[16] (bzw. stillen Gesellschafters) gemäß § 166 HGB.

 

Rz. 16

Nach allgemeiner Ansicht steht Kommanditisten ein allgemeines Informationsrecht zu, dessen Grenzen allerdings enger sind als bei § 51a GmbHG: Der Kommanditist kann eine Information nur verlangen, wenn er diese auch zur sachgemäßen Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte benötigt.[17] Das allgemeine Informationsrecht des Kommanditisten wird auf die Mitgliedschaft und die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gestützt.[18] Es zielt primär darauf ab zu überprüfen, "ob Gewinn und Verlust zutreffend ermittelt wurden".[19]

Da das Kontrollrecht nach § 166 HGB alt diese Rechtsentwicklung nicht mehr angemessen widerspiegelt, ist – einer Empfehlung des 71. DJT folgend[20] – eine entsprechende Neufassung der Regelung erfolgt.

[16] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 81.
[17] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 253.
[19] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 81.
[20] Beschl. 24 des 71. DJT, in: Verhandlungen des 71. DJT, Bd. II/2, 2017, S. O223.

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