Rz. 235

Kontrollrechte der Kommanditisten gegenüber der KG

Abgesehen von der notwendigen Zustimmung der Kommanditisten zu Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen,[1] beschränken sich die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten auf die in § 166 HGB geregelten Auskunfts- und Einsichtsrechte. Die Kommanditisten sind berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Papiere und Bücher zu prüfen, § 166 Abs. 1 HGB.

Über den Wortlaut des § 166 Abs. 1 HGB hinaus hat der BGH anerkannt, dass der Kommanditist auch die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers, die nicht Teil des Jahresabschlusses sind, einsehen kann.[2] Informationsrechte hinsichtlich der laufenden Geschäfte hat der Kommanditist nicht.[3]

 

Rz. 236

Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann auf Antrag eines Kommanditisten jederzeit gerichtlich angeordnet werden, dass ihm der Jahresabschluss oder eine Zwischenbilanz nebst Unterlagen zur Einsicht vorgelegt werden, § 166 Abs. 3 HGB. Das Gericht kann die Vorlage der Bücher und Papiere auch für andere Zwecke als die Prüfung des Jahresabschlusses anordnen, § 166 Abs. 3 HGB. Dieses außerordentliche Informationsrecht setzt immer einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt z. B. vor, wenn die Belange der Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht.[4] Weitere Beispiele für einen wichtigen Grund sind das begründete Misstrauen gegen die ordnungsgemäße Geschäfts- oder Buchführung,[5] der durch Tatsachen gerechtfertigte Verdacht der Untreue[6] oder erhebliche Änderungen früherer Jahresabschlüsse aufgrund einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt.

Umstritten ist, gegen wen der Kommanditist seinen Anspruch aus § 166 Abs. 3 HGB geltend zu machen hat. Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Informationsrechte als Verwaltungsrechte zwar im Grundsatz gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind, gegebenenfalls aber auch gegen den jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter.[7]

 

Rz. 237

Neben diesen gesetzlichen Informationsrechten gemäß § 166 HGB hat ein Kommanditist immer ein Recht auf die Informationen, die zur sachgemäßen Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich sind.[8] Denn ohne entsprechende Informationen kann ein Kommanditist sein Stimmrecht nicht in Übereinstimmung mit den berechtigten Gesellschaftsinteressen ausüben.[9] Zu den Mitgliedschaftsrechten eines Kommanditisten gehört die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und seiner Grundlagen und die Mitwirkung bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen.[10] Die Feststellung des Jahresabschlusses der KG ist ein Grundlagengeschäft, das der Zustimmung aller Kommanditisten bedarf,[11] es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine anderweitige Regelung. Im Rahmen dieses Beteiligungsrechts kann ein Kommanditist – unabhängig von seinem Informationsrecht gemäß § 166 Abs. 1 HGB – Auskunft und Einsicht in die Bücher der Gesellschaft verlangen.[12]

Dem ausgeschiedenen Kommanditisten stehen die Kontrollrechte nach § 166 HGB nicht mehr zu. Er hat jedoch auf der Grundlage der §§ 810, 242 BGB bei Vorliegen eines schutzwürdigen rechtlichen Interesses Anspruch darauf, die Bücher und Papiere aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft einzusehen, insbesondere diejenigen, die für die Berechnung seines Abfindungsguthabens von Bedeutung sind.[13]

 

Rz. 238

Kontrollrechte der GmbH-Gesellschafter gegenüber der GmbH

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der GmbH-Gesellschafter gegenüber der GmbH ist dagegen sehr viel weitreichender. Es beruht auf dem Gedanken, dass es zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern keine Geheimnisse gibt.[14] Es umfasst also alle Angelegenheiten der Gesellschaft, § 51a GmbHG. Zu den Angelegenheiten der Gesellschaft gehören alle die Unternehmensführung betreffenden und für die Gewinnermittlung und -verwendung wesentlichen Tatsachen und Daten.[15] Das sind nicht nur Angelegenheiten der unmittelbaren Geschäftsführung, sondern auch Planung, Forschung, Entwicklung im Unternehmen, seine Organisation, Kosten und Kalkulation, Personal- und Gehaltsstruktur inklusive der Gehälter und Tantiemen und Nebentätigkeiten der Geschäftsführer, betriebliche Altersversorgung und die gesamten steuerlichen Verhältnisse der GmbH, Verträge mit Dritten etc.[16] Das Einsichtsrecht der GmbH-Gesellschafter betrifft alle Unterlagen der GmbH, wie z. B. Bücher, Schriften, elektronische Datensammlungen. Die Ausübung dieser Auskunfts- und Einsichtsrechte ist an keinerlei Voraussetzungen geknüpft. Der GmbH-Gesellschafter braucht also nicht zu begründen, warum er eine bestimmte Auskunft begehrt, und es ist auch nicht notwendig, dass für dieses Verlangen ein besonderer Anlass vorliegt.[17]

 

Rz. 239

Kontrollrechte innerhalb der GmbH & Co. KG

In der GmbH & Co. KG sind Angelegenheiten der KG immer auch Angelege...

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