Rz. 28

§ 168 HGB alt[47] knüpfte an die aufgehobene Regelung des § 121 HGB alt an und war somit gleichermaßen aufzuheben.[48]

[47] "(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.

(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen."

[48] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 255.

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