Rz. 28

Andere Versorgungen als solche wegen Alters oder Invalidität sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Das gilt etwa für reine Unfallversicherungen, die nicht an Erwerbseinschränkungen anknüpfen[20] oder reine Hinterbliebenenversorgungen (z.B. Risikolebensversicherungen).[21] Ist allerdings eine Hinterbliebenenversorgung integraler Bestandteil einer Versorgung wegen Alters oder Invalidität, braucht sie nicht vor der Berechnung des Ausgleichswerts des Anrechts herausgerechnet zu werden.[22] Ggf. bedeutet das bei "Bausteinversicherungen" mit unterschiedlichen Elementen, von denen einige zu dem im Versorgungsausgleich erfassten Materien gehören und andere nicht, dass die nicht relevanten Bausteine bei der Bewertung aus dem Wert des Anrechts herausgerechnet werden müssen.

[20] LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.3.2015 – L 4 U 71/13 für die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
[21] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1301.
[22] BT-Drucks 16/10144, S. 46; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1112; Erman/Norpoth, § 2 VersAusglG Rn 8; MüKo-BGB/Dörr, § 2 VersAusglG Rn 13; a.A. noch für das alte Recht BGH FamRZ 1992, 165.

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