Rz. 160

Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. Hierbei sind allerdings die dem Anhörungsberechtigten entstehenden Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Erhebt der Arbeitgeber erfolgreich Verfassungsbeschwerde und wurde sein Betriebsrat im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angehört, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen von § 40 BetrVG zwar von den Kosten einer anwaltlichen Vertretung freistellen, jedoch kann der Arbeitgeber diese Kosten nicht im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens nach § 34a Abs. 2 BVerfGG erstattet verlangen.[204] Es handelt sich bei den Kosten der anwaltlichen Vertretung des Betriebsrates nicht um notwendige Auslagen des Arbeitgebers, sondern um Kosten der Betriebsratstätigkeit, die der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Regelung im BetrVG zu tragen hat. Im Ergebnis kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Verfassungsbeschwerde nur unter Inkaufnahme dieser Kosten erheben.

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