Rz. 131

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

 

Rz. 132

§ 12a ArbGG trifft eine Sonderregelung für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren. Danach hat die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Diese Bestimmung schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein, sondern entfaltet auch materiell-rechtliche Wirkungen.[168] Der Rechtsanwalt muss den Mandanten vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinweisen (§ 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG).

Für Beschlussverfahren[169] gilt § 12a ArbGG nicht. Dies zeigt schon der Wortlaut. Entgegen des Wortlauts in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG hat auch ein Streithelfer keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten seines Prozessbevollmächtigten.[170]

 

Rz. 133

Keine Anwendung findet § 12a ArbGG in Zwangsvollstreckungsverfahren.[171] Dafür spricht zunächst der Wortlaut ("Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs"). Diese Regelung ist auch interessengerecht und entspricht der Systematik im deutschen Recht. Zudem ist mit § 788 ZPO eine spezielle gesetzliche Regelung vorhanden, die die Kosten der Zwangsvollstreckung und deren Erstattungsfähigkeit regelt.

 

Rz. 134

Die Kosten können nach § 788 Abs. 1 Hs. 2 ZPO zugleich mit der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Der Gläubiger hat, wie ausdrücklich gesetzlich geregelt, auch die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO gesondert festsetzen zu lassen.[172] Zuständig ist das Vollstreckungsgericht. In den Fällen der §§ 887, 888, 890 ZPO ist jedoch das Prozessgericht und damit bei arbeitsrechtlichen Titeln das Arbeitsgericht zuständig.[173]

 

Rz. 135

Entstehen dem Arbeitgeber Detektivkosten durch vorprozessuale Ermittlungen von Pflichtverletzungen, die später zum Anlass für den Ausspruch einer Kündigung gemacht werden, sind diese nicht als Kosten der Rechtsverfolgung festsetzbar.[174] Eine andere Frage ist es, ob der Arbeitgeber einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch[175] hat. Diesen Anspruch muss er aber im Rahmen eines Klageverfahrens gesondert geltend machen.

[169] Zu den Kosten eines Beschlussverfahrens siehe § 7.
[170] LAG Berlin-Brandenburg v. 7.6.2021 – 26 Ta (Kost) 6023/21, AG Spezial 2021, 405 m. krit. Anm. v. Hansens.
[171] Grunsky, § 62 Rn 29, § 12a Rn 1.
[172] Dies empfiehlt sich bei streitigen Kosten oder um eine Verzinsung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu erreichen.
[173] Vgl. Zöller/Stöber, § 788 Rn 19.

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