Rz. 84

Das übertragungsgegenständliche Grundstück muss (steuerlich) zum Nachlass gehört haben bzw. dem Erblasser zuzurechnen gewesen sein. Ausreichend ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 GrEStG verwirklicht hat. Er braucht also nicht bereits zivilrechtlicher Eigentümer gewesen sein. Zum Nachlass i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG gehören auch Grundstücke, welche die Erbengemeinschaft im Wege der unmittelbaren Ersetzung gem. § 2041 BGB zum Nachlass dazu erworben hat.[82]

Entsprechend liegt kein begünstigtes Nachlassgrundstück i.S.d. § 3 Nr. 3 GrEStG vor, wenn dieses erst von einem Miterben oder der Erbengemeinschaft erworben wird und das Grundstück weder ursprünglich noch kraft Surrogation zum Nachlass gehört.[83]

 

Rz. 85

Die Eigenschaft als Nachlassgrundstück endet, wenn die Erbengemeinschaft diesbezüglich wirksam auseinandergesetzt wurde. Wird das Nachlassgrundstück in eine andere Gesamthand (z.B. Personengesellschaft) eingebracht, folgt (auch bei Personen- und Anteilsgleichheit der Beteiligten an der Erbengemeinschaft und der Personengesellschaft) eine veränderte Zuordnung des Grundstücks und damit ein Abschluss der Nachlassteilung. Ein der Einbringung nachfolgender Erwerb des Alleineigentums durch einen Miterben ist dann – anders als die Einbringung bei Personen- und Anteilsidentität – nicht mehr nach § 3 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit.[84]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge