Rz. 36

Im Rahmen der freien Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften kann es bei Vermögensverschiebungen zwischen den Miterben zu einer wertmäßig von der Erbquote abweichenden ungleichmäßigen Verteilung kommen. Im Regelfall wird dabei allerdings eine steuerpflichtige freigiebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu verneinen sein, da es an einem Bereicherungswillen des wertmäßig schlechter gestellten Miterben fehlt. Nach Ansicht des BFH kommt eine Schenkung im Rahmen der Erbauseinandersetzung nicht in Betracht, wenn eine sich im Rahmen der Auseinandersetzung ergebende Bereicherung der Beseitigung der Ungewissheit oder des Streits dienen soll.[29] Dies wird regelmäßig bei Geschwistern der Fall sein.

 

Rz. 37

Für die Beurteilung, ob eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt, ist das gleiche Finanzamt – bzw. regelmäßig sogar der gleiche Sachbearbeiter – wie für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig, § 35 Abs. 3 ErbStG. Sollten Bereicherungen eines Miterben gewollt sein, müssen die entsprechenden Folgen vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geprüft werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei einer aus zwei Geschwisterteilen bestehenden Erbengemeinschaft ein kinderloser Geschwisterteil überproportional Nachlassmasse an den anderen Geschwisterteil überlässt, um mittel- bzw. langfristig für den eigenen Erbfall einen etwaigen Erwerb seiner Nichte/seines Neffen wegen der niedrigen Freibeträge und der nachteiligen Steuerklasse (siehe § 5 Rdn 1 ff.>) zu verringern.

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