Rz. 54

Wird im Rahmen der Erbauseinandersetzung von Privatvermögen durch Realteilung von einem Miterben ein Spitzen- oder Wertausgleich (Abfindung) geleistet, weil er wertmäßig mehr erhält, als ihm nach seiner Erbquote zusteht, liegt insoweit ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang vor. Die Abfindungszahlung (also das über seine Erbquote hinausgehende "Mehr") stellt beim Erben Anschaffungskosten dar.[52] Derjenige, der die Abfindung erhält, erzielt einen Veräußerungserlös. Für die Zahlung der Abfindung bedarf es nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Beteiligten, da sich eine derartige Abwicklung nicht aus dem erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch ergibt.[53] Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegen allerdings dann keine Anschaffungskosten vor, wenn der (aus externen Mitteln geleiteten) Abfindungszahlung die Übernahme liquider Nachlassmittel (z.B. Bargeld, Bankguthaben, Schecks) in gleicher Höhe gegenübersteht,[54] weil es sich wirtschaftlich um einen Leistungsaustausch "Geld gegen Geld" handelt (der einer Rückzahlung der Abfindungszahlung gleichzustellen ist).

 

Rz. 55

Wird ein Wirtschaftsgut gegen Abfindungszahlung von einem Miterben erworben, berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Wirtschaftsgutes nach dem Verkehrswert.[55] Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Verkehrswert dem Wert entspricht, den die Miterben der Erbauseinandersetzung zugrunde gelegt haben.[56]

 

Rz. 56

Ein bei den abgefundenen Miterben entstandener Veräußerungsgewinn ist bei Privatvermögen steuerpflichtig, wenn z.B. bei Grundvermögen die Voraussetzungen der Spekulationsbesteuerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG vorliegen (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

[52] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 26.
[53] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 16.
[54] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 30.
[56] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 26.

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