Rz. 61

Gehört zum Nachlass nur Privatvermögen, tritt der Beschenkte bezüglich der Nachlassgegenstände in die Rechtsstellung des Schenkers ein, die dieser innerhalb der Erbengemeinschaft gehabt hat. Bei einer Nachlassimmobilie führt er also die (anteilige) Absetzung für Abnutzung des Schenkers gem. § 11d Abs. 1 EStDV fort.

Die (anteilige) Abschreibung, die dem Beschenkten an den zum Nachlass gehörenden abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens zusteht, bemisst sich (weil der Schenker ebenfalls unentgeltlich erworben hat) nach der AfA-Bemessungsgrundlage der Erbengemeinschaft, § 11d Abs. 1 EStDV. Der Beschenkte kann nur noch das nicht bereits (insbesondere vom Erblasser und dem Schenker) verbrauchte AfA-Volumen abschreiben.[60]

[60] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 40.

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