Rz. 65

Scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft durch eine Abschichtung aus (siehe Rdn 10>), wächst sein Erbteil den verbleibenden Miterben von Gesetzes wegen analog § 738 BGB an. Ertragsteuerlich ist das Anwachsen bei Vereinbarung einer Abfindung als entgeltliche, anderenfalls als unentgeltliche Übertragung des Anteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden Miterben anzusehen. Wird keine Abfindung vereinbart, hat der (Anwachsungs-)Erwerber bei Privatvermögen, da kein entgeltlicher Erwerb vorliegt, bei einer Nachlassimmobilie (nur) die Absetzung für Abnutzung der Erbengemeinschaft als Rechtsvorgängerin gem. § 11d Abs. 1 EStDV fortzuführen; eine Bewertung der Nachlassgegenstände zur Ermittlung von Anschaffungskosten ist daher nicht erforderlich.[65] Wird eine Barabfindung an den ausscheidenden Miterben geleistet, liegt eine entgeltliche Übertragung des Erbteils vor (siehe Rdn 62>).

[65] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 49.

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