Rz. 103

Ein (außer-)gerichtlicher Erbvergleich schlägt – wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil – auf die Erbschaftbesteuerung durch. Erbschaftsteuerlich ist so zu verfahren, als hätte der Erblasser entsprechende Regelungen durch Verfügung von Tode wegen getroffen.[98] Dies gilt insbesondere – sofern keine erhebliche Abweichung von den testamentarischen Verfügungen des Erblassers vorliegt – auch für Verträge über die Auslegung unklarer Verfügungen von Todes wegen, d.h. sogenannte Auslegungsverträge.[99]

 

Rz. 104

Allerdings ist nur das Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, der Erbschaftbesteuerung zugrunde zu legen. Die durch den Erbfall entstandenen Rechtsverhältnisse (zwischen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern) müssen "zweifelhaft und ernstlich umstritten" (gewesen) sein.[100] Entscheidend ist, dass der Vergleich seinen Rechtsgrund im Erbrecht hat und nicht in Zweifeln über die außererbrechtliche Lage.[101] Letzteres gilt etwa für einen Vergleich eines Alleinerben mit einem Dritten über das Bestehen oder die Höhe einer Nachlassforderung. Das Gleiche gilt bezüglich einer vergleichsweisen Einigung eines Alleinerben mit einem Zugewinngläubiger.[102]

 

Rz. 105

Ein Erbvergleich als erbschaftsteuerliches Gestaltungsmittel der Parteien ist steuerlich nicht anzuerkennen. Dies gilt etwa, wenn nahe Angehörige eine von den Regelungen eines wirksamen Testaments abweichende mündliche Vereinbarung treffen.[103] Im Rahmen von solchen steuerlich nicht anzuerkennenden Vereinbarungen getätigte Leistungen können sogar steuerpflichtige Schenkungen darstellen, was je nach Verwandtschaftsverhältnis (siehe § 5 Rdn 1 ff.>) zu nicht unerheblichen Steuern führen kann.[104]

 

Rz. 106

Ein einmal geschlossener Vergleich ist der Besteuerung zugrunde zu legen, auch wenn die Beteiligten bei seiner Durchführung hiervon abweichen.[105]

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