Rz. 46
Die einkommensteuerlichen Folgen einer Erbauseinandersetzung beim Privatvermögen hängen in erster Linie davon ab, ob bzw. inwieweit wegen einer Entgeltlichkeit (z.B. wegen einer Abfindungsleistung) ein Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang bei den Beteiligten ausgelöst wird. Veräußerungsvorgänge können auch bei Privatvermögen (erhebliche) einkommensteuerliche Folgen haben (siehe § 12 Rdn 1 ff.>). Einkommensteuerpflichtig können beim (veräußernden Miterben) im Privatvermögensbereich insbesondere
▪ | Grundstücksveräußerungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, |
▪ | Wertpapierveräußerungen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 EStG und |
▪ | die Veräußerung "wesentlicher Anteile an Kapitalgesellschaften" i.S.d. § 17 EStG sein. |
Rz. 47
Hat der (erwerbende) Erbe Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens, kommt insoweit z.B. bei fremdvermieteten Immobilien deren Geltendmachung im Rahmen der Abschreibung für Abnutzung i.S.d. § 7 EStG in Betracht. Sofern bzw. soweit ein solches Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben wird, hat der Erwerber die Abschreibung des Rechtsvorgängers (Erblasser, Erbengemeinschaft) gem. § 11d Abs. 1 EStDV fortzusetzen. Bei entgeltlichen Erwerben im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann es also zu zwei AfA-Linien kommen (siehe Rdn 58>).
Rz. 48
Auch Aufwendungen für die Finanzierung von Anschaffungskosten können als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG abzugsfähig sein. Die einkommensteuerlichen Grundsätze zur Erbauseinandersetzung sind auch auf Abfindungszahlungen an einen Erbprätendenten infolge eines gerichtlichen Vergleichs anwendbar.[45]
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