Rz. 58

Wurde die Erbengemeinschaft durch Realteilung gegen Abfindungszahlung auseinandergesetzt, kommt es beim Erwerber hinsichtlich der weiteren Abschreibungen bei vermieteten Nachlassimmobilien grundsätzlich zu zwei verschiedenen Abschreibungen, den sog. "AfA-Linien":[59]

Bezüglich des unentgeltlich erworbenen Anteils führt der erwerbende Miterbe gem. § 11d Abs. 1 EStDV die Abschreibung des Rechtsvorgängers, mithin die von der Erbengemeinschaft vorgenommene Abschreibung, (anteilig) fort.
Bezüglich des entgeltlich (durch Leistung der Abfindungszahlung) erworbenen Anteils sind für den erwerbenden Miterben für die künftige Abschreibung seine Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 7 EStG zugrunde zu legen. Die der Abschreibung zugrunde zu legende "Restnutzungsdauer" richtet sich nach der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer – bei Gebäuden nach den hierfür geltenden Vorschriften i.S.d. § 7 EStG – des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung.
 

Rz. 59

Es kann sich also bei Gebäuden für die beiden "AfA-Linien" (den unentgeltlich und den entgeltlich erworbenen Teil) eine unterschiedliche Abschreibungsdauer ergeben.

[59] BMF-Schreiben v. 11.1.2006, BStBl I 2006, 253, Rn 31.

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