Rz. 58
Wurde die Erbengemeinschaft durch Realteilung gegen Abfindungszahlung auseinandergesetzt, kommt es beim Erwerber hinsichtlich der weiteren Abschreibungen bei vermieteten Nachlassimmobilien grundsätzlich zu zwei verschiedenen Abschreibungen, den sog. "AfA-Linien":[59]
▪ | Bezüglich des unentgeltlich erworbenen Anteils führt der erwerbende Miterbe gem. § 11d Abs. 1 EStDV die Abschreibung des Rechtsvorgängers, mithin die von der Erbengemeinschaft vorgenommene Abschreibung, (anteilig) fort. |
▪ | Bezüglich des entgeltlich (durch Leistung der Abfindungszahlung) erworbenen Anteils sind für den erwerbenden Miterben für die künftige Abschreibung seine Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 7 EStG zugrunde zu legen. Die der Abschreibung zugrunde zu legende "Restnutzungsdauer" richtet sich nach der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer – bei Gebäuden nach den hierfür geltenden Vorschriften i.S.d. § 7 EStG – des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung. |
Rz. 59
Es kann sich also bei Gebäuden für die beiden "AfA-Linien" (den unentgeltlich und den entgeltlich erworbenen Teil) eine unterschiedliche Abschreibungsdauer ergeben.
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