Rz. 144

Vor diesem Hintergrund erscheint es unausweichlich, die misslungene Verweisungstechnik des Gesetzes schlicht zu ignorieren. Nach dem Sinn der Ankündigung kommt nur der Urheber einer baulichen Veränderung als Auskunftsverpflichteter in Betracht, also je nach Maßnahme die Wohnungseigentümergemeinschaft, nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG vertreten durch den Verwalter oder der umbauwillige Sondereigentümer. Das entspricht nicht nur dem Vorgehen bei Erhaltungsmaßnahmen, sondern auch dem Sinn der Vorschrift. Denn nur der Urheber hat die erforderlichen Informationen und er hat im Gegensatz etwa zu einem vermietenden Sondereigentümer, der gegen die Maßnahme gestimmt hat, auch ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Ankündigung. Zudem ist dann auch die Information von Drittnutzern gewährleistet, die bei einer Ankündigungspflicht vermietender Eigentümer keinen Informanten hätten.

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