Rz. 122

Völlig offen bleibt nach Text und Begründung des Gesetzes, wie zu verfahren ist, wenn die Stimmen für eine bauliche Veränderung nicht dokumentiert wurden oder aus sonstigen Gründen (etwa aufgrund eines Verlusts von Unterlagen) nicht mehr feststellbar sind. Wird der Beschluss bereits ohne Feststellung der Stimmen für die bauliche Veränderung gefasst, dürfte er ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen und daher anfechtbar sein. Hier dürfte Ähnliches gelten wie bei sonstigen Beschlüssen, die kostspielige Maßnahmen vorsehen, ohne dass deren Finanzierung gesichert ist. Wird er bestandskräftig oder geht die Dokumentation des Abstimmungsverhaltens verloren, dürfte nichts anderes übrig bleiben, als die Kosten nach dem allgemeinen Schlüssel des § 16 Abs. 2 S. 1 WEG auf alle Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umzulegen.

 

Rz. 123

 

Praxistipp

Diese möglichen Folgen zeigen, wie wichtig eine ordentliche Dokumentation des Abstimmungsverhaltens ist. Die Gegner der baulichen Veränderung müssen mit allem Nachdruck hierauf drängen.

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