Rz. 97

§ 20 Abs. 1 Fall 2 WEG differenziert ebenso wenig wie § 21 Abs. 1 S. 1 WEG, wer die bauliche Veränderung durchführt, die einem Wohnungseigentümer gestattet wird. Die Gesetzesmaterialien gehen wohl von der Ausführung durch den Wohnungseigentümer als Regelfall aus, wenn sie davon reden, dass "einem Wohnungseigentümer die Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird."[70] Für diesen Fall ist die Regelung der Kosten in § 21 Abs. 1 S. 1 WEG fast überflüssig, da sie ohnehin nicht vom Gemeinschaftskonto abgehen und somit nicht verteilt werden müssen. Sie dient dann nur der Klarstellung, dass der Wohnungseigentümer für die Durchführung der ihm gestatteten baulichen Veränderung keine Kostenerstattung verlangen kann. Dies gilt insbesondere bei nachträglicher Gestattung einer bereits durchgeführten baulichen Veränderung, selbst dann, wenn sie auch als privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG beschlossen oder verlangt hätte werden können.

[70] BT-Drucks 19/18791; S. 60.

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