Rz. 66

§ 20 Abs. 2 S. 2 WEG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine getrennte Beschlussfassung über das "Ob" und das "Wie" der baulichen Veränderung vorsieht. Dies erscheint konsequent, wenn man einen Anspruch auf die Beschlussfassung über die bauliche Veränderung dem Grunde nach bejaht. Denn dann besteht nur noch hinsichtlich ihrer konkreten Ausführung ein Ermessen. Im Übrigen ist die Vorschrift inhaltslos. Dass die Beschlussfassung über die Durchführung der baulichen Veränderung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen muss, ist schlechterdings selbstverständlich. Dafür fehlt hier der Verweis auf die Angemessenheit der baulichen Veränderung, der aus § 20 Abs. 2 S. 1 WEG auch in den Zusammenhang der konkreten Durchführung übertragen werden muss. Entspricht der Beschluss der Eigentümerversammlung nicht ordnungsmäßiger Verwaltung oder ist die gestattete bauliche Veränderung nicht angemessen, muss ihn der Inhaber des Anspruchs aus § 20 Abs. 2 WEG im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG ersetzen lassen, ggf. in Verbindung mit einer Anfechtung des ungenügenden Beschlusses. Insoweit gelten die oben genannten Grundsätze.

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