Rz. 74

Der Tatbestand einer Veränderung ohne Beeinträchtigung hat im neuen Recht erheblich an Bedeutung verloren. Er wird nach dessen Vorgaben nur noch bei Veränderungen im Sondereigentum unmittelbar relevant, da dort Maßnahmen, die keinen Miteigentümer mehr als unerheblich beeinträchtigen, gemäß § 13 Abs. 2 WEG ohne Beschlussfassung der Miteigentümer durchgeführt werden können. Beim Gemeinschaftseigentum führt das Fehlen einer Beeinträchtigung nicht unmittelbar zur Rechtmäßigkeit der baulichen Veränderung. Sie begründet nur einen Anspruch auf einen entsprechenden Beschluss, der sie gestattet.

 

Rz. 75

 

Praxistipp

Die Beeinträchtigung nach § 20 Abs. 3 WEG ist nicht zu verwechseln mit der unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4 WEG. Letztere verlangt nicht nur weit intensivere Störungen als die einfache Beeinträchtigung. Ihr Vorliegen führt im Gegensatz zur einfachen Beeinträchtigung auch zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG. Im Übrigen begründet eine Beeinträchtigung nach neuem Recht keinen Rückbauanspruch, wenn die bauliche Veränderung durch Beschluss gestattet wurde. Selbst eine Beschlussfassung ist nicht alleine aufgrund einer Beeinträchtigung anfechtbar, sondern nur bei einer unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4 WEG.

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