Rz. 164

Die Härte umfasst nicht jede Störung durch die bauliche Veränderung. Mit Sicherheit außer Betracht bleiben solche Beeinträchtigungen, die selbst im ursprünglichen Anwendungsbereich der Vorschrift für die Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 4 BGB oder im Hinblick auf eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 S. 3 BGB unerheblich wären. Der Maßstab des § 555d Abs. 2 S. 1 BGB ist dort aber strenger als derjenige des § 536 Abs. 1 S. 3 BGB. Nicht jede Herabsetzung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch, die eine geringe Minderung rechtfertigt, stellt schon eine Härte für den Mieter dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Möglichkeit der Mietminderung als Folge der Modernisierungsmaßnahme weiterhin vorgesehen ist. Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, von einer Stufung der Beeinträchtigungsfolgen auszugehen, wonach eine geringere Beeinträchtigung nur die Mietminderung rechtfertigt und erst ab einer intensiveren Störung eine Härte vorliegt. Würde jede Herabsetzung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bereits eine Härte gemäß § 555d Abs. 2 S. 1 BGB darstellen, bedürfte es der Möglichkeit einer Mietminderung nämlich nur noch in den Fällen, in denen die Vermieterinteressen bzw. die Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes überwiegen. Ansonsten müsste der Mieter die Modernisierung ohnehin nicht dulden, so dass sich die Frage nach der Minderung der Miete überhaupt nicht stellen würde.

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