Rz. 159

Versicherungsgesellschaften bieten teilweise Prozessfinanzierungen an.[125] Geworben wird damit, dass es Rechtsuchenden auf diese Weise ermöglicht wird, ohne ein finanzielles Risiko zu klagen. Als Gegenleistung verlangen die Versicherungen dafür allerdings bei positivem Prozessausgang eine Erfolgsbeteiligung am Ertrag.[126] Diese liegt meist bei 20 bis 30 %, je nach dem Prozessrisiko, dem zu betreibenden Verfahrensaufwand und der Höhe des Gegenstandswertes. Teilweise wird die Erfolgsbeteiligung auch individuell ausgehandelt.

 

Rz. 160

Voraussetzung für die Übernahme eines Rechtsstreits durch einen Prozessfinanzierer ist meist, dass ein relativ hoher Streitwert erreicht wird. Die Versicherungsgesellschaften verlangen teilweise Streitwerte ab mindestens 20.000,00 EUR, teilweise aber auch wesentlich mehr. Bisweilen wird eine Prozesssumme von wenigstens 500.000,00 EUR vorausgesetzt. Es gibt aber auch Prozessfinanzierer, welche keine Mindestsummen verlangen.

 

Rz. 161

Zur Übernahme einer Klage durch einen Prozessfinanzierer kommt es aber erst, wenn dieser die Erfolgsaussichten für die angestrebte Klage geprüft hat. Häufig finanziert werden Streitigkeiten aus dem Arzthaftungsrecht, dem Architektenhonorarrecht, dem Insolvenz- und dem Erbrecht sowie dem Maklervertragsrecht. Teilweise schließen die Versicherungsgesellschaften aber auch bestimmte Rechtsgebiete aus, z.B. das Baurecht – dort kann es zu besonders aufwendigen Beweisaufnahmen und teuren Sachverständigengutachten kommen.

 

Rz. 162

Neben der Prozessfinanzierung gibt es auch die Möglichkeit für Gläubiger, sich Forderungen abkaufen zu lassen.[127]

[125] Eine Übersicht ist zu finden unter:

anwaltverein.de/files/anwaltverein.de/downloads/praxis/Verguetungsrecht/Uebersicht%20Prozessfinanzierer-Stand%2029 %2009 %2014.pdf.

[126] Nach heute h.M. handelt es sich bei dem abschließenden Vertrag um den Gesellschaftsvertrag einer BGB-Innengesellschaft oder auch um eine Garantie gegen Erfolgsbeteiligung (partiarisches Rechtsverhältnis); Bruck/Möller/Baumann, VVG, 9. Aufl. 2008, § 1 VVG Rn 298; "typischer Vertrag kraft Gewohnheitsrechts", Erman/J. Kindl, 14. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu § 311 BGB Rn 11.
[127] Anbieter finden sich u.a. im Internet.

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