Rz. 155

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann dem Mandanten einen wirtschaftlichen Vorteil bei den Gerichtskosten und den Gebühren des eigenen Rechtsanwalts bringen: Die antragstellende Partei hat, wie dargestellt, höchstens 48 Monatsraten zu zahlen. Gegenüberzustellen sind demnach das wahrscheinliche Prozesskostenrisiko (Gerichtskosten und Gebühren für den Prozessbevollmächtigten – für zwei Instanzen bei Streitwerten über 600,00 EUR) und die Summe von 48 Prozesskostenhilfe-Monatsraten. Also wirkt sich die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe wirtschaftlich positiv bei Verfahren mit hohen Gegenstandswerten aus.

 

Rz. 156

Allerdings kann die Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfeverfahren dem Mandanten auch Nachteile bringen: Dieser liegt darin, dass die vom Gericht festgesetzten Monatsraten ab sofort zu zahlen sind. Die Partei zahlt also laufend ab, während sie ohne Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nur den Gerichtskostenvorschuss und lediglich auf Verlangen seines Rechtsanwalts einen Vorschuss gemäß § 9 RVG zahlen muss. Ungünstig kann sich für den Mandanten auch die zeitliche Verzögerung durch das vorgeschaltete Bewilligungsverfahren auswirken. Außerdem bestehen seine Mitwirkungspflichten nicht nur vor der Bewilligung, sondern auch noch nach dem Prozess-/Verfahrensende fort, weil das Gericht noch vier Jahre lang die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen und nachträglich Raten anordnen oder die zu zahlende Rate erhöhen kann, § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO. Hieran müssen auch Rechtsanwälte bisweilen mitwirken, wenn die entsprechende Nachfrage des Gerichts über die Kanzlei erfolgt. Es stellt unerfreulichen Arbeitsaufwand dar, die längst abgelegten Akten herauszusuchen und die gerichtliche Überprüfung gemäß § 120a ZPO an den ehemaligen Mandanten weiterzuleiten. Dem kann ein Anwalt nur entgegenwirken, indem er nach Prozessende das Mandat niederlegt.

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