Rz. 82

Ist die Wirksamkeit der Einsetzung des Testamentsvollstreckers streitig, wird der Gegenstandswert auf der Grundlage der dem Testamentsvollstrecker zustehenden Vergütung ermittelt.[107] Zu beachten ist hier die neu eingeführte Gebühr in Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker bestätigt, vgl. Nr. 12413 KV GNotKG. Nr. 12413 KV GNotKG lautet wie folgt:

 
 
"Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt" 50,00 EUR“
 

Rz. 83

Ist die Beendigung der Testamentsvollstreckung streitig, ist auf das dahingehende Interesse des Klägers abzustellen. Ist die Entlassung des Testamentsvollstreckers Gegenstand der Vertretung, ist 1/10 des Nachlassreinwerts als Wert anzusetzen.[108]

Hinsichtlich der Vergütungsbemessung des Testamentsvollstreckers wird verwiesen auf § 3 Rdn 77 ff.

[107] OLG Zweibrücken RPfleger 1967, 2; OLG Schleswig JurBüro 1966, 152.
[108] BayObLG, Beschl. v. 13.8.1995 – 1Z10/85 m.w.N.

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