Rz. 77

Der Erblasser bestimmt allein, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält. Gemäß § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Der Erblasserwille ist vorrangig und maßgeblich für die Bestimmung der Vergütung.[107] Hat der Erblasser die Höhe und Zahlungsweise der Vergütung festgelegt oder diese ganz ausgeschlossen, findet daher keine gerichtliche Überprüfung dieser Anordnung statt.[108]

 

Rz. 78

Erfährt der Testamentsvollstrecker erst durch ein nachträglich aufgefundenes Testament, dass er das Amt unentgeltlich führen muss, kann er kündigen und für seine bisher geleistete Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen.[109] In jedem Fall hat der Testamentsvollstrecker, wenn er mit der Regelung des Erblassers bezüglich der Vergütung nicht einverstanden ist, die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung ganz abzulehnen bzw. zu kündigen oder mit den Erben im Wege einer freiwilligen Vereinbarung eine andere Art und Weise der Vergütung auszuhandeln.[110]

 

Rz. 79

Will der Erblasser einen familienfremden qualifizierten Testamentsvollstrecker aus einem der rechtsberatenden Berufe gewinnen, muss er sicherlich die Vergütung anbieten, die als sogenannte "angemessene Vergütung" angesehen und gezahlt werden müsste, wenn er keine Anordnung über die Testamentsvollstreckervergütung getroffen hätte.[111]

[107] BayObLG Rpfleger 1980, 152.
[108] Bengel/Reimann/Eckelskemper, § 10 Rn 1.
[109] Palandt/Weidlich, § 2221 BGB Rn 1; Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 629.
[110] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 2 m.w.N.
[111] Mayer/Bonefeld/J. Mayer, § 21 Rn 2.

I. Bestimmung der angemessenen Vergütung

 

Rz. 80

Verfügt der Erblasser keine Regelung hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung, besteht gemäß § 2221 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es gibt keine gesetzliche Gebührenordnung für Testamentsvollstrecker.[112]

Umgekehrt ist auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage des Nachlasses eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn der Erblasser keine abweichende Anordnung getroffen hat; das Amt des Testamentsvollstreckers ist kein Ehrenamt wie das des Betreuers oder Vormunds.

 

Rz. 81

Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung gemäß § 2221 BGB ist die Entscheidung des BGH vom 27.10.2004.[113] Hiernach ist der Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers maßgebend, der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswertes ist möglich und nach Ansicht des BGH im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden förderlich. Solche Richtsätze, wie die im entschiedenen Fall herangezogene Neue Rheinische Tabelle, dürften jedoch nicht schematisch angewandt werden. Die Vergütung könne nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden.

 

Rz. 82

Es fragt sich, ob das bloße Abstellen auf den konkreten Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers und die von ihm geleistete Arbeit angesichts der rasanten Entwicklung, den die Testamentsvollstreckung in den letzten Jahren in Richtung eines besonderen Tätigkeitsfeldes gemacht hat, nicht zu einer Modifikation dieses Gedankens zwingt.[114] Zu unterscheiden ist noch, ob der Testamentsvollstrecker im Rahmen einer Abwicklungsvollstreckung oder einer Dauervollstreckung tätig wird.

 

Rz. 83

Nach heute einhelliger Meinung sind die Vergütungsrichtsätze zur Ermittlung des angemessenen Testamentsvollstreckerhonorars grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu ermitteln, d.h. also von der Summe des Aktivvermögens ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten und nicht vom Nettowert.[115]

Die Vielschichtigkeit der Ausgestaltungsmöglichkeiten bei der Testamentsvollstreckung ist jedoch ebenfalls zu beachten. Der Erblasser kann durch entsprechende Anordnungen die Testamentsvollstreckung sehr unterschiedlich ausgestalten. Beschränkt sich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nur auf bestimmte Teile des Nachlasses, etwa bei der Vermächtnisvollstreckung, § 2223 BGB, so kann aufgrund der erforderlichen funktionsorientierten Betrachtung Bezugsgröße für die Vergütung nur dieser Teilbereich sein.[116]

 

Rz. 84

Für die Regelgebühr ist Bewertungsstichtag der Zeitpunkt des Erbfalls, unabhängig von späteren Wertveränderungen. Gleiches gilt für die sogenannte Konstituierungsgebühr, sofern sie anfällt.[117] Spätere Veränderungen von Wert und Zusammensetzung des Nachlasses kommen bei Sondergebühren bei der Berechnung der Vergütung zum Tragen. Dies gilt für die Erbauseinandersetzung sowie auch bei der Verwaltungsgebühr.[118]

 

Rz. 85

Liegt keine ausdrückliche Ermächtigung zur Festlegung der Vergütun...

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