I. Gebührenansprüche gegenüber Mandanten

 

Rz. 174

Entspringt die vom Mandanten geschuldete, aber nicht bezahlte Vergütung einer gerichtlichen Tätigkeit, so geht eine grundsätzlich mögliche Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei der Vergütungsklage stets vor.[187] Damit fehlt der Vergütungsklage in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, da die Kostenfestsetzung eine schnellere und insbesondere kostengünstigere Titulierung herbeiführt und den Ablauf der Verjährung ebenso hemmt wie eine Klage, § 11 Abs. 7 RVG.[188]

 

Rz. 175

Das Kostenfestsetzungsverfahren gegen die eigene Partei ist vom Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO zu unterscheiden. Während im letzteren Verfahren über den Kostenerstattungsanspruch der erstattungsberechtigten Partei gegen den erstattungsverpflichteten Gegner entschieden wird, geht es im Kostenfestsetzungsverfahren (Vergütungsfestsetzungsverfahren) um das materiell-rechtliche Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und eigenem Auftraggeber.[189]

Die Unabhängigkeit der beiden Verfahren wird insbesondere daran deutlich, dass wechselseitig keine Bindungswirkung besteht, so dass es möglicherweise unterschiedlich getroffene Entscheidungen geben kann.[190]

 

Rz. 176

In jedem Gebührenprozess sollte angeregt werden, die Richtigkeit des eigenen Vortrages durch ein Gebührengutachten der eigenen Kammer bestätigen zu lassen. Zuständig für ein derartiges Gebührengutachten ist stets und ausschließlich die Gebührenabteilung der Rechtsanwaltskammer, bei der die Vergütung einklagende Rechtsanwalt zugelassen ist.

 

Rz. 177

Bei Honorarklagen gegen den eigenen Mandanten stellt die Nichteinholung eines Gutachtens einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils führen muss.[191]

 

Rz. 178

Dem Rechtsanwalt steht bei gewonnenem Prozess ein eigener Vergütungsanspruch aufgrund des geführten Prozesses zu, § 91 Abs. 2 ZPO.

 

Hinweis

Typische Fehlerquellen:[192]

1. Wer aus einer Vergütungsvereinbarung klagt, sollte, sobald die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung infrage gestellt wird, hilfsweise die gesetzlichen Gebühren als Mindestgebühren geltend machen und eine entsprechende, den Formerfordernissen genügende, Vergütungsabrechnung in den Prozess einführen und zu den Gerichtsakten reichen.
2. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die auf eine Vergütungsvereinbarung gestützte Vergütungsklage die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruches nicht unterbreche bzw. hemme, und eine in Schriftsätzen vorgenommene Abrechnung nicht ausreichend sei.[193]
3. Einer Abrechnung nach Zeitaufwand sollte eine Zeitaufstellung unaufgefordert beigefügt werden.[194]
4. Die Formulierung in einem ersten Anwaltsschreiben: "… werde ich von dem mir bereits vorliegenden Klageauftrag Gebrauch machen." belegt einen unbedingten Klageauftrag und beschränkt die Vergütung für das Schreiben auf 0,8 (Nr. 3101 VV RVG), wenn die Hauptsache dann umgehend gezahlt worden ist.
5. Auch umfangreiche Tätigkeiten zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach Nr. 3309 VV RVG abzurechnen und nicht nach Nr. 2300 VV RVG.[195]
6. Wird eine Forderung aus einem notariellen Kaufvertrag mit Vollstreckungsunterwerfungsklausel auch noch so umfangreich und nachhaltig geltend gemacht, löst dies keine Geschäftsgebühr, sondern eine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus.
[187] Schons, AnwBl 2011, 281.
[188] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 11 RVG Rn 2.
[189] Schons, AnwBl 2011, 281, 282.
[190] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 11 RVG Rn 10.
[191] Schons, AnwBl 2011, 281, 283.
[192] Schons, AnwBl 2011, 281, 283.
[193] OLG Düsseldorf OLGR 1992, 75; OLG Düsseldorf AGS 2004, 10; a.A. BGH NJW 2002, 2764 ff., 2776.
[194] OLG Düsseldorf AGS 2010, 109 ff.; ebenso BGH AGS 2011, 9 ff. m. Anm. Schons.
[195] Vgl. jetzt aber: BGH v. 13.1.2011 – IX ZR 110/10.

II. Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung

1. Allgemeines

 

Rz. 179

Der Anwalt wird bei Annahme eines Mandates klären, ob der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt und, im positiven Falle, ob für das konkrete Mandat Kostendeckung erreicht werden kann.[196] Um beantworten zu können, in welchem Umfang Leistungen des Anwalts durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind, wird der Anwalt die konkret vom Rechtsschutzversicherer verwendeten Rechtsschutzbedingungen (ARB) beim Mandanten oder beim Versicherer einfordern müssen.[197]

Letztes, vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft herausgegebenes Bedingungswerk, sind die ARB 2021. Der Wettbewerb unter den einzelnen Versicherern führte jedoch dazu, dass von diesen Bedingungen mehr und mehr abgewichen wird. Generell kann festgestellt werden, dass im Rahmen erbrechtlicher Mandate zumeist nur Beratungsrechtsschutz besteht.[198]

[196] Nach OLG Oldenburg VersR 1991, 1004 und OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 1370 soll er hierzu jedoch nicht verpflichtet sein.
[197] Kerscher/Krug/Spanke/Klessinger, § 6 Rn 1.
[198] Kerscher/Krug/Spanke/Klessinger, § 6 Rn 2.

2. Versicherbare Leistung

 

Rz. 180

Es sind nur die in Ziffer 2 ARB 2021 genannten Rechtsgebiete und die dort aufgezählten Versicherungsleistungen versicherbar. Nach Ziffer 2.2.11 ARB 2021 besteht nach...

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