Rz. 161

Üblicherweise schließen die Mediatoren mit den Medianten eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis.[173]

Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 RVG ist Schriftform erforderlich. Die Vereinbarung über das Zeithonorar wird entweder in den Einigungsvertrag oder in eine separate Urkunde aufgenommen. Die üblichen Sätze liegen zwischen 180 EUR und 750 EUR pro Stunde, zuzüglich Umsatzsteuer. In Mehrparteienkonflikten (z.B. bei Erbengemeinschaften mit mehreren Beteiligten) kann das Zeithonorar höher sein als bei einem Zweipersonenkonflikt.[174]

 

Rz. 162

Wenn der Mediator auch Rechtsanwalt oder Notar ist, so kann er auch die entsprechende Schlussvereinbarung fertigen, protokollieren und diese dann im Rahmen der Vergleichsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abrechnen.[175] Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe wird in Mediationsverfahren nicht gewährt.

 

Rz. 163

Allerdings sind inzwischen Rechtsschutzversicherungen bereit, auch Mediationsverfahrenskosten zu übernehmen, in familienrechtlichen Verfahren zumindest im Erstberatungsumfang, in anderen zivilrechtlichen Verfahren werden auch mehrere Sitzungen mit den entsprechenden Zeithonoraren übernommen.[176] Es empfiehlt sich die konkrete Einholung einer Kostendeckungszusage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung.

 

Rz. 164

Zu beachten ist der Erlass des Mediationsgesetzes.[177] § 4 Mediationsgesetz verpflichtet den Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen (Sekretärinnen etc.) zur Verschwiegenheit. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind in § 4 S. 2 Nr. 1–3 geregelt.

[173] Kerscher/Krug/Spanke/Morawe, § 32 Rn 16.
[174] Kerscher/Krug/Spanke/Morawe, § 32 Rn 16.
[175] Kerscher/Krug/Spanke/Morawe, § 32 Rn 16.
[176] Kerscher/Krug/Spanke/Morawe, § 32 Rn 16.
[177] Erlass des Mediationsgesetzes vom 21.7.2012, BGBl I 2012, 1577, in Kraft getreten am 26.7.2012.

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