I. Einleitung

 

Rz. 1

Zum 1.1.2021 ist das seit langem von der Anwaltschaft erwartete und geforderte Kostenrechtsänderungsgesetz,[1] das viele Verbesserungen für die Anwaltschaft mit sich bringt, in Kraft getreten. Insbesondere sind die umfangreichen Anpassungen der Rechtsanwaltsvergütung seit der letzten Reform durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2013[2] hervorzuheben.

Bis zuletzt stand das Kostenrechtsänderungsgesetz aber auf der Kippe. Der Finanzausschuss hatte sich für eine Verschiebung auf 2023 ausgesprochen, um die Länderhaushalte aufgrund der Corona-Pandemie vorerst zu entlasten. Eine Intervention des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sowie der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat hier zum Erfolg geführt, so dass der Deutsche Bundestag am 27.11.2020 einstimmig die RVG-Anpassung beschlossen hat. Der Bundesrat hat die Reform am 18.12.2020 passieren lassen, wodurch das Kostenrechtsrechtsänderungsgesetz am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

Es sind zwar nicht alle Forderungen des DAV und der BRAK umgesetzt worden; insbesondere das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung seit 2013 vollständig anzupassen, ist hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Dennoch enthält das Kostenrechtsänderungsgesetz eine lineare Wertanpassung sowie erforderliche strukturelle Änderungen. Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden sowie in den einzelnen Kapiteln dieses Paragraphen dargestellt.[3]

[1] BGBl I 2020, 3229.
[2] BGBl I 2013, 2586.
[3] Förster/Fast, ZAP 2021, 305, 306 ff.

II. Gebühren- und Wertanpassungen

 

Rz. 2

In erster Linie soll das Kostenrechtsänderungsgesetz der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sowie den gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb Rechnung tragen. Die Gesetzesänderung berücksichtigt sowohl den Anstieg der Verbraucherpreise als auch die allgemeine Einkommensentwicklung seit der letzten Gesetzesreform im Jahre 2013. Seitdem sind die Verbraucherpreise um mehr als 7 % sowie die Tarifverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich um über 18 % gestiegen.[4]

[4] Vgl. BT-Drucks 19/23484, 44.

1. Wertgebühren

 

Rz. 3

Das Kostenrechtsänderungsgesetz passt bei den Wertgebühren linear die Tabellenwerte in den §§ 13, 49 RVG an.

Bei einer Abrechnung der Gebühren erhöht sich der Gegenstandswert bei einem Wert bis 500 EUR rundungsbedingt von 45 EUR auf 49 EUR. Dies ist eine Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR um 9 %. Im Übrigen werden die Gebühren linear um 10 % erhöht, was ein Vergleich zwischen der alten und der neuen Gebührentabelle zeigt.

Gebührentabelle von § 13 Abs. 1 S. 2 RVG a.F.:

 
Gegenstandswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro
   2.000   500  35
  10.000  1.000  51
  25.000  3.000  46
  50.000  5.000  75
 200.000 15.000  85
 500.000 30.000 120
über 500.000 50.000 150

Gebührentabelle von § 13 Abs. 1 S. 2 RVG n.F.:[5]

 
Gegenstandswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro
  2.000   500  39
 10.000  1.000  56
 25.000  3.000  52
 50.000  5.000  81
200.000 15.000  94
500.000 30.000 132
über 500.000 50.000 165

Die leicht geringere Erhöhung auf der untersten Wertstufe soll sicherstellen, dass der potentielle Rechtssuchende aufgrund des Kostenrisikos von einer Mandatierung absieht, da die Rechtsverfolgungskosten auf der untersten Wertstufe zum Teil in einem ungünstigen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehen.[6] Der Mindestbetrag einer Gebühr in Höhe von 15 EUR ist nicht angehoben worden.

Bei § 49 RVG gelten seit dem 1.1.2021 die folgenden Gebühren:

Gebührentabelle von § 49 RVG n.F.:[7]

 
Gegenstandswert bis … Euro Gebühr … Euro
 5.000 284
 6.000 295
 7.000 306
 8.000 317
 9.000 328
10.000 339
13.000 354
16.000 369
19.000 384
22.000 399
25.000 414
30.000 453
35.000 492
40.000 531
45.000 570
50.000 609
über 50.000 659
 

Rz. 4

Neben der vorgenannten Erhöhung der Gebühren hat der Gesetzgeber die Kappungsgrenze für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe deutlich angehoben. Sah der frühere § 49 RVG a.F. bei einem Gegenstandswert über 30.000 EUR keine weitere Gebührensteigerung mehr vor, kommt es seit dem 1.1.2021 bei einem Gegenstandswert von über 50.000 EUR zu keiner weiteren Gebührensteigerung. Die Kappungsgrenze ist um 20.000 EUR angehoben worden. Die Kappungsgrenze wird damit an die seit der letzten Anpassung im Jahre 2002 erfolgte Entwicklung der durchschnittlichen Verfahrenswerte angepasst.[8]

[5] BGBl I 2020, 3247.
[6] BT-Drucks 19/23484, 45.
[7] BGBl I 2020, 3248.
[8] BT-Drucks 19/23484, 45.

2. Betragsrahmengebühr

 

Rz. 5

Die Betragsrahmengebühren sind infolge des Kostenrechtsänderungsgesetzes in Straf- und Bußgeldsachen, wie die Wertgebühren, linear um 10 % erhöht worden. Beispielsweise ist der Gebührenrahmen der Grundgebühr für den Wahlanwalt von 40 bis 360 EUR auf 44 bis 396 EUR erhöht worden. Die Betragsrahmengebühren im sozialrechtlichen Mandat haben sich linear um 20 % erhöht. Durch die zusätzliche Erhöhung um 10 % ist der Gesetzgeber der Kritik entgegengetreten, wonach das Gebührenniveau in sozialrechtlichen Mandaten seit dem Inkraft...

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