Rz. 8

Durch die Gesetzesreform sind die Fahrtkostenpauschale sowie das Tages- und Abwesenheitsgeld erhöht worden. Das Gebührenrecht unterscheidet hinsichtlich der Fahrtkosten zwischen der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (Nr. 7003 VV RVG) und der Benutzung anderer Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV RVG). Der Rechtsanwalt hat hier grundsätzlich das freie Wahlrecht, ob er sein eigenes Kraftfahrzeug oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Er kann nicht darauf verwiesen werden, ein öffentliches Verkehrsmittel anstatt seines Kraftfahrzeugs in Anspruch zu nehmen.[12]

 

Rz. 9

Für eine Abrechnung nach Nr. 7003 VV RVG muss der Rechtsanwalt aber Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs sein und es muss sich um eine Geschäftsreise handeln.[13] Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, vgl. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG.

 

Rz. 10

Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Rechtsanwalt seit dem 1.1.2021 0,42 EUR anstatt 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen. Die Erhöhung soll die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Kraftfahrzeuge zumindest teilweise kompensieren.[14]

 

Rz. 11

Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz hat auch das Tage- und Abwesenheitsgeld des Rechtsanwalts bei einer Geschäftsreise in Nr. 7005 VV RVG eine entsprechende Erhöhung erfahren, vgl. die nachfolgende Tabelle:

 
Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise alte Beträge in Euro neue Beträge in Euro
  Inland Ausland Inland Ausland
1. von nicht mehr als 4 Stunden 25,00 bis  37,50 30,00 bis  45,00
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden 40,00 bis  60,00 50,00 bis  75,00
3. von mehr als 8 Stunden 70,00 bis 105,00 80,00 bis 120,00
[12] Schneider/Volpert/N. Schneider, VV 7003–7006 Rn 14 m.w.N.
[13] Schneider/Volpert/N. Schneider, VV 7003–7006 Rn 14 m.w.N.
[14] BT-Drucks 19/23484, 88.

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