Rz. 84

§ 4 Abs. 4 der ARB 75 begrenzt die Nachhaftung auf lediglich zwei Jahre. Es besteht daher kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei bzw. drei Jahre (§ 4 Abs. 3b) ARB 94) nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Ausnahmen wurden von der Rechtsprechung nur zugelassen, soweit der VN die Fristversäumung mangels Kenntnis des Versicherungsfalls ausreichend entschuldigen konnte.[44]

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