Rz. 11
Gerade der bereits in § 1 angesprochene Facebook-Fall (siehe § 1 Rdn 10)[21] zeigt eindrucksstark, dass es ohnehin kaum möglich sein wird, zwischen Inhalten mit einem Vermögenswert und höchstpersönlichen Inhalten zu unterscheiden.[22] Es ging der klagenden Mutter zum einen sehr persönlich darum zu eruieren, ob ihre Tochter Suizid begangen hatte. Zum anderen sahen sich die Erben, Mutter und Vater, Schadensersatzansprüchen infolge eines möglichen Suizids ausgesetzt.
Und auch die Rechtswirklichkeit beweist, dass Facebook und Co keineswegs nur zum Austausch von privaten oder gar höchstpersönlichen Daten genutzt werden. Prominente nutzen die Plattform eindeutig und vorrangig zu kommerziellen Zwecken, und auf privaten Accounts tauschen sich die Nutzer über die Abwicklung von Kaufverträgen und Erbschaften aus.[23] E-Mail-Accounts sind wichtig, um sich einen Überblick über die Aktiva und Passiva zu verschaffen (siehe § 9 Rdn 8).[24]
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