Rz. 11

Gerade der bereits in § 1 angesprochene Facebook-Fall (siehe § 1 Rdn 10)[21] zeigt eindrucksstark, dass es ohnehin kaum möglich sein wird, zwischen Inhalten mit einem Vermögenswert und höchstpersönlichen Inhalten zu unterscheiden.[22] Es ging der klagenden Mutter zum einen sehr persönlich darum zu eruieren, ob ihre Tochter Suizid begangen hatte. Zum anderen sahen sich die Erben, Mutter und Vater, Schadensersatzansprüchen infolge eines möglichen Suizids ausgesetzt.

Und auch die Rechtswirklichkeit beweist, dass Facebook und Co keineswegs nur zum Austausch von privaten oder gar höchstpersönlichen Daten genutzt werden. Prominente nutzen die Plattform eindeutig und vorrangig zu kommerziellen Zwecken, und auf privaten Accounts tauschen sich die Nutzer über die Abwicklung von Kaufverträgen und Erbschaften aus.[23] E-Mail-Accounts sind wichtig, um sich einen Überblick über die Aktiva und Passiva zu verschaffen (siehe § 9 Rdn 8).[24]

[21] LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109 = ErbR 2016, 223 = ZEV 2016, 189; KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, ZErb 2017, 225 = ErbR 2017, 496 = ZEV 2017, 386.
[22] So auch Litzenburger, FD-ErbR 2017, 392155.
[23] Bock, AcP 217 (2017), S. 370, 382 weist außerdem darauf hin, dass die Accounts und Daten im Übrigen einen eigenen monetären Wert haben, sind sie für die Betreiber doch Handelsgut!
[24] Bock, AcP 217 (2017), S. 370, 396.

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