Rz. 286

Auch der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch kann im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht. Der Arbeitnehmer muss alle obigen Voraussetzungen dieses Anspruchs glaubhaft machen.

Im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Widerspruch ist dies sicher einer Herausforderung. Reicht der Arbeitnehmer mit seinem Antrag die ihm gemäß § 102 Abs. 4 zugeleitete Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrates ein, bedarf es nach zutreffender Ansicht in der Literatur keiner näheren Darlegung und Glaubhaftmachung, dass der Widerspruch des BR ordnungsgemäß ist.[518]

 

Rz. 287

Der Verfügungsgrund und somit die Dringlichkeit ergibt sich regelmäßig aus dem drohenden Zeitablauf.[519] Es müssen nicht noch sonstige Nachteile oder die Gefahr einer Rechtsvereitelung dargelegt werden, wie es zum Teil von der Rechtsprechung und der Literatur verlangt wird.[520]

[518] HK-ArbR/Braasch, § 102 BetrVG Rn 56.
[519] KR/Rinck, § 102 BetrVG Rn 293 m.w.N.
[520] LAG Köln v. 18.1.1984 – 7 Sa 1156/83, NZA 1984, 57.

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